I. Rechtsstellung ausländischer Akademiker in der Türkei
Die Rechtsstellung des an Universitäten beschäftigten akademischen Personals (und ausländischer Akademiker) ist seit Langem Gegenstand von Debatten, vor allem aufgrund widersprüchlicher Entscheidungen und Präzedenzfälle der höheren Gerichte (Kassationsgerichtshof und Staatsrat). Die zentrale Frage dieser Debatte war (und ist in gewissem Umfang weiterhin), ob das Arbeitsgesetz oder das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auf Streitigkeiten aus der Beschäftigung akademischen Personals an türkischen Universitäten anwendbar ist. Die Antwort auf diese Frage hat erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse zwischen Universitäten und akademischem Personal sowie auf die Ansprüche, die akademisches Personal im Fall einer unrechtmäßigen Kündigung vor Gericht geltend machen kann.
Leider ist die Antwort auf dieses Problem kompliziert, da die höheren Gerichte in der Vergangenheit in einzelnen Fällen widersprüchliche Urteile erlassen haben. Kurz zusammengefasst wurde bis 2012 angenommen, dass die Beschäftigung akademischen Personals an Universitäten, unabhängig davon, ob es sich um staatliche Universitäten oder Stiftungsuniversitäten handelt (Universitäten, die nicht im Eigentum des Staates stehen und nicht vom Staat verwaltet werden, werden als Stiftungen gegründet), dem Arbeitsgesetz unterliegt und dass Arbeitsgerichte für sämtliche Streitigkeiten aus dem Beschäftigungsverhältnis zuständig sind (nach der damals einschlägigen Rechtsprechung der höheren Gerichte).
Dieser Ansatz änderte sich jedoch nach einem Ende 2012 erlassenen Urteil des Gerichts für Kompetenzkonflikte, in dem das Gericht seine Auffassung vollständig änderte und entschied, dass zwar das Arbeitsgesetz weiterhin auf Arbeitsverträge und Beschäftigungsansprüche des akademischen Personals anwendbar ist, die für Streitigkeiten aus diesen Verträgen zuständigen Gerichte jedoch die Verwaltungsgerichte sind. Diese Entscheidung aus dem Jahr 2012 gilt weiterhin, da das Gericht seine Auffassung bis heute nicht erneut geändert hat. Derzeit gelten daher zwar die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes für akademisches Personal, einschließlich ausländischen akademischen Personals, und dessen Beschäftigung sowohl an staatlichen Universitäten als auch an Stiftungsuniversitäten; Streitigkeiten aus diesen Beschäftigungsverhältnissen müssen jedoch vor den Verwaltungsgerichten statt vor den Arbeitsgerichten beigelegt werden (sofern sie nicht einvernehmlich beigelegt werden können).
II. Unrechtmäßige Kündigung ausländischer Akademiker und mögliche Ansprüche
Die oben kurz zusammengefassten Fragen und die einschlägige Rechtsprechung der höheren Gerichte sind insbesondere in Fällen einer unrechtmäßigen vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung ausländischer Akademiker wichtig, da sie die Rechte, die ausländische Akademiker gerichtlich geltend machen können, unmittelbar beeinflussen.
Typischerweise haben unrechtmäßig entlassene Arbeitnehmer in einem normalen Arbeitsverhältnis (das dem Arbeitsgesetz unterliegt) je nach Dauer ihrer Tätigkeit im betreffenden Unternehmen sowie Größe und Gesamtzahl der Beschäftigten des Unternehmens mehrere Möglichkeiten (eine kurze Zusammenfassung der Kriterien zur Bestimmung der Arbeitnehmerrechte kann in einem unserer früheren Artikel eingesehen werden hier). Zu diesen Möglichkeiten gehören die Erhebung einer Schadensersatzklage (Abfindung, Vergütung nicht genutzter bezahlter Urlaubstage, Kündigungsentschädigung, immaterieller Schadensersatz usw.) oder die Erhebung einer Wiedereinstellungsklage, mit der der Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung in dieselbe Arbeit und/oder Position verlangt, die er zuvor im Unternehmen innehatte. Die Rechte, die ein ausländischer Akademiker im Fall einer unrechtmäßigen Kündigung geltend machen kann, unterscheiden sich jedoch leicht.
a. Wiedereinstellungsansprüche
Das Erste, was im Hinblick auf die Wiedereinstellung zu beachten ist, besteht darin, dass ein Wiedereinstellungsanspruch nur vor einem Arbeitsgericht geltend gemacht werden kann, da es vor Verwaltungsgerichten kein Verfahren zur Wiedereinstellung eines Bediensteten gibt. Da Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen zwischen Universitäten und ausländischen Akademikern vor Verwaltungsgerichten zu verhandeln sind, ist es für ausländische Akademiker im Fall einer unrechtmäßigen Beendigung nicht möglich, einen Wiedereinstellungsanspruch zu erheben.
Gleichwohl ist zu beachten, dass Universitäten (sowohl staatliche als auch Stiftungsuniversitäten) zwar hinsichtlich der Arbeitsverträge und Beschäftigungsansprüche ausländischer Akademiker dem Arbeitsgesetz unterliegen, jedoch als Verwaltungsorgane gelten und ihre Handlungen als Verwaltungsakte angesehen werden. Daher kann gegen alle Verwaltungsakte oder Entscheidungen einer Universität stets eine Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts erhoben werden. Da eine Universität zur Beendigung des Arbeitsvertrags eines ausländischen Akademikers eine Verwaltungsentscheidung erlassen muss, ist es technisch möglich, dass ein ausländischer Akademiker eine Klage auf Aufhebung des betreffenden Verwaltungsakts erhebt, die bei Erfolg die Kündigungsentscheidung aufhebt und den Akademiker faktisch wieder in seine Arbeit einsetzt.
Leider ist dies kein sehr praktischer Ansatz, da eine Aufhebungsklage auf jeden einzelnen Akt bezogen ist. Das bedeutet, dass für jeden gesonderten Verwaltungsakt der Universität eine separate Klage erhoben werden muss. Folglich kann die Universität jederzeit eine neue Verwaltungsentscheidung zur Kündigung erlassen, wenn die vorherige Entscheidung bzw. der vorherige Akt vom Gericht aufgehoben wird, und der ausländische Akademiker müsste jedes Mal für jeden neuen Akt gesonderte Klagen erheben.
b. Schadensersatzansprüche
Hinsichtlich Schadensersatzansprüchen ähneln die Rechte eines ausländischen Akademikers weitgehend denen in einem normalen Arbeitsverhältnis, vor allem deshalb, weil die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes weiterhin auf den Arbeitsvertrag selbst sowie auf die Bestimmung der Beschäftigungsansprüche des akademischen Personals anwendbar sind. Daher kann ein ausländischer Akademiker die üblichen Entschädigungsbeträge geltend machen, einschließlich Abfindung, Zahlung nicht genutzter bezahlter Urlaubstage, ausstehender Gehaltsbeträge und immateriellen Schadensersatzes usw.
Ein bemerkenswerter Unterschied besteht jedoch darin, dass Arbeitsverträge akademischen Personals im Gegensatz zu üblichen unbefristeten Arbeitsverträgen mit einer zeitlichen Befristung (befristet) abgeschlossen werden. Als allgemeine Regel bestimmt das Arbeitsgesetz, dass alle Arbeitsverträge unbefristete Verträge sind, mit wenigen Ausnahmen, die den Abschluss befristeter Verträge ermöglichen (in den meisten Fällen gilt daher: Selbst wenn der Vertrag selbst eine bestimmte Laufzeit vorsieht, wird die Klausel zur Befristung als unwirksam angesehen und der Vertrag als unbefristeter Vertrag behandelt, sofern er nicht unter eine der relativ wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen fällt). Die Beschäftigung akademischen Personals ist aufgrund der Anforderungen des Hochschulrats (YOK) eine dieser Ausnahmen.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag wird die Beschäftigungsdauer von Beginn an festgelegt, sodass der Arbeitnehmer sich verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum zu arbeiten, und der Arbeitgeber sich verpflichtet, das der Arbeitsdauer entsprechende Gesamtgehalt zu zahlen. Dies ist besonders wichtig, da der Arbeitnehmer bei unrechtmäßiger Beendigung befristeter Arbeitsverträge das volle Gehalt für die auf den Arbeitsvertrag verbleibende Zeit verlangen kann. Da Universitäten mit ausländischem akademischem Personal je nach Fachgebiet und YOK-Beschränkungen bzw. Anforderungen in der Regel zwei- oder dreijährige Arbeitsverträge abschließen, kann das ausländische akademische Personal bei unrechtmäßiger vorzeitiger Beendigung Gründe haben, sein volles Gehalt bis zum Ende der Vertragslaufzeit geltend zu machen. Dies hängt jedoch zweifellos von den Besonderheiten des jeweiligen Falls sowie von den Bedingungen des mit der Universität geschlossenen Arbeitsvertrags ab.
III. Fazit
Die Rechtsrahmen und gerichtlichen Präzedenzfälle, die das Beschäftigungsverhältnis ausländischer Akademiker regeln, sind etwas komplexer als diejenigen für gewöhnliche Arbeitsverträge. Daher empfehlen wir jedem ausländischen Akademiker, der mit einer ungerechtfertigten vorzeitigen Beendigung konfrontiert ist, dringend, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um seine Rechte und mögliche Ansprüche gegen die jeweilige Universität angemessen beurteilen zu können. Zu beachten ist außerdem, dass Gerichtsverfahren, insbesondere Verwaltungsverfahren, etwa ein bis zwei Jahre bis zum Abschluss dauern können. Um Zeit und Gerichtskosten zu sparen, kann es zudem sinnvoll sein, zunächst alternative Streitbeilegungsverfahren (wie Mediation) zu nutzen und erst dann mit Klagen fortzufahren, wenn der Streit nicht auf alternativem Wege beigelegt werden kann.
Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.