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Verfassungsgericht sieht Verletzung des Gerichtszugangs, wenn Teilklagen durch Verjährung blockiert werden

Teilklagen und Verjährung in der Türkei: Das Verfassungsgericht stärkt den Zugang zu Gericht bei später bezifferbaren Ansprüchen im Zivilprozess.

I. Einleitung

Eine Teilklage wird häufig erhoben, wenn der Kläger die genaue Höhe einer Forderung oder eines Schadens zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht mit vollständiger Sicherheit bestimmen kann. In solchen Fällen macht der Kläger zunächst einen begrenzten Betrag geltend und behält sich vor, den Rest später einzuklagen. Dieses Vorgehen ist praktisch, birgt aber ein Verjährungsrisiko: Während die Verjährung für den geltend gemachten Betrag beeinflusst und gehemmt wird, kann sie für den noch nicht eingeklagten Teil weiterlaufen. In langen Verfahren kann dies dazu führen, dass der später im Wege der Klageänderung erhöhte Betrag unter Berufung auf Verjährung angegriffen wird.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 17.07.2025 mit dem Aktenzeichen 2021/65631 ist bedeutsam, weil sie genau dieses Problem im Lichte des Rechts auf Zugang zu einem Gericht untersucht. Das Gericht erkannte an, dass in Fällen, in denen die Höhe der Forderung oder des Schadens erst im Laufe des Verfahrens, typischerweise durch ein Sachverständigengutachten, klar wird und die dadurch entstehende Verzögerung dem Kläger nicht zugerechnet werden kann, auch die Anwendung der Verjährungsregeln am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

II. Sachverhalt und Verfahrensgang im Überblick

Der Fall geht auf einen Flugausbildungsvertrag für Pilotenkandidaten zwischen dem Beschwerdeführer und dem wirtschaftlichen Unternehmen Gökçen Aviation der Türkischen Luftfahrtvereinigung zurück. Der Vertrag sah eine Ausbildungsdauer von 12-18 Monaten und eine Gesamtvergütung von USD 66.500 einschließlich Mehrwertsteuer vor. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Ausbildung nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist abgeschlossen und die Leistung mangelhaft erbracht worden sei. Am 13.02.2015 erhob der Beschwerdeführer vor dem 6. Verbraucherschutzgericht Ankara Klage, behielt sich ausdrücklich weitergehende Rechte vor und verlangte TRY 1.000 als materiellen Schadensersatz sowie TRY 20.000 als immateriellen Schadensersatz.

Bevor die Sache inhaltlich geprüft werden konnte, verzögerte sich das Verfahren wegen eines Zuständigkeitsstreits. Das Verbraucherschutzgericht erklärte sich für unzuständig und übersandte die Akte an das erstinstanzliche Zivilgericht. Dieses ersuchte anschließend um eine förmliche Bestimmung des zuständigen Gerichts. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 25.10.2017 entschied die 13. Zivilkammer des Regionalgerichts Ankara, dass das Verbraucherschutzgericht zuständig sei. Dieses Zuständigkeitsverfahren dauerte rund 2 Jahre und 8 Monate und verschob die Prüfung in der Sache einschließlich einer etwaigen Sachverständigenbegutachtung.

Nachdem die Zuständigkeit endgültig geklärt war, bewertete ein Sachverständigengutachten vom 16.07.2018 die über die vertragliche Frist hinausgehende Leistung als mangelhafte Dienstleistung und berechnete eine Preisminderung auf Grundlage der Mangelquote in Höhe von TRY 62.452,44. Nach dieser Entwicklung erhöhte der Beschwerdeführer seinen Anspruch am 19.09.2018 im Wege der Klageänderung. Die Beklagte erhob daraufhin hinsichtlich des erhöhten Teils die Einrede der Verjährung.

III. Erste Instanz und Berufung 

Mit Entscheidung vom 03.04.2019 gab das 6. Verbraucherschutzgericht Ankara dem Anspruch auf Preisminderung statt, stellte fest, dass die Dienstleistung mangelhaft gewesen sei, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von TRY 62.452,44 entsprechend dem Sachverständigengutachten. Das Gericht begründete dies damit, dass Flugausbildungsverträge nach den einschlägigen Vorschriften keiner besonderen Verjährungsfrist unterlägen und deshalb die allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist nach Artikel 146 des türkischen Obligationengesetzes Nr. 6098 anzuwenden sei. Auf dieser Grundlage beschränkte es den geänderten Anspruch nicht aus Verjährungsgründen. Die Ansprüche auf materiellen Schadensersatz wegen entgangenen Einkommens und auf immateriellen Schadensersatz wies es jedoch ab.

In der Berufung legte die 3. Zivilkammer des Regionalgerichts Ankara einen anderen rechtlichen Rahmen zugrunde. Sie stellte zunächst fest, dass es sich nicht um eine unbezifferte Forderungsklage, sondern um eine Teilklage handele. Anschließend stützte sie sich auf Artikel 4/A des Gesetzes Nr. 4077 und führte aus, dass für Wahlrechte aus mangelhaften Dienstleistungen eine zweijährige Verjährungsfrist und für durch mangelhafte Dienstleistungen verursachte Schäden eine dreijährige Verjährungsfrist gelte.

Da sie die Verjährungseinrede der Beklagten in Bezug auf den geänderten Teil für begründet hielt, kam sie zu dem Ergebnis, dass die im Wege der Klageänderung erhöhten Beträge, sowohl die Preisminderung als auch der Anspruch auf materiellen Schadensersatz, verjährt seien. Das Urteil wurde daher auf die ursprünglich geltend gemachten Beträge reduziert. Auch die Begründung für die Abweisung des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz wurde aufrechterhalten. Nach der Kassationsprüfung wurde die Entscheidung rechtskräftig, und der Beschwerdeführer erhob Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht.

IV. Würdigung des Verfassungsgerichts: Recht auf Zugang zu einem Gericht, Verhältnismäßigkeit und „übermäßige Belastung“

Das Verfassungsgericht prüfte die Beschwerde unter Artikel 36 der Verfassung mit Schwerpunkt auf dem Recht auf Zugang zu einem Gericht. Es erkannte an, dass Verjährungsfristen und der Umstand, dass eine Klageänderung zeitlichen Grenzen unterliegt, grundsätzlich legitimen Zielen wie Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit dienen. Kernfrage war jedoch, ob die Anwendung der Verjährungsregeln im konkreten Fall für den Beschwerdeführer zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führte.

Das Gericht stellte fest, dass die Klageerhöhung in engem Zusammenhang damit stand, dass die tatsächliche Höhe des Anspruchs zu Beginn des Verfahrens nicht klar war. Der Betrag der Preisminderung wurde erstmals durch das Sachverständigengutachten vom 16.07.2018 bestimmt. Der Beschwerdeführer änderte den Anspruch anschließend am 19.09.2018, während die Beklagte für den erhöhten Teil die Einrede der Verjährung erhob. Das Regionalgericht wies den geänderten Teil auf Grundlage der zwei- und dreijährigen Verjährungsfristen nach Artikel 4/A des Gesetzes Nr. 4077 ab.

Für das Verfassungsgericht war entscheidend, ob dem Beschwerdeführer fairerweise vorgeworfen werden konnte, den Anspruch nicht früher erhöht zu haben. Das Gericht fand weder eine Würdigung, wonach der Betrag ohne Sachverständigenbegutachtung hätte bestimmt werden können, noch eine Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Klageänderung bewusst verzögert habe. Mit anderen Worten gab es keine Grundlage dafür, den Zeitpunkt der Klageänderung als Ergebnis einer freien Entscheidung oder Nachlässigkeit zu behandeln.

Das Gericht konzentrierte sich sodann auf den Grund, aus dem das Sachverständigenverfahren erst spät durchgeführt wurde. Es stellte fest, dass der Zuständigkeitsstreit den Übergang des Verfahrens in die Sachprüfung für rund 2 Jahre und 8 Monate verhinderte. Dadurch verzögerte sich auch die Sachverständigenbegutachtung und damit die klare Bezifferung der Preisminderung. Diese Verzögerung wurde dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet.

Vor diesem Hintergrund kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass die Abweisung des geänderten Teils wegen Verjährung den Beschwerdeführer faktisch daran hinderte, einen wesentlichen Teil seines Anspruchs weiterzuverfolgen. Bei Abwägung des legitimen Zwecks der Verjährungsregeln gegen die praktischen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer stellte das Ergebnis eine „übermäßige Belastung“ dar. Die Beschränkung des Zugangs zu einem Gericht war daher nicht verhältnismäßig, und das Recht auf Zugang zu einem Gericht wurde als verletzt angesehen.

V. Fazit

Das Verfassungsgericht entschied, dass in Fällen, in denen die Höhe einer Forderung oder eines Schadens zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vernünftigerweise bestimmt werden kann, der Betrag erst im Laufe des Verfahrens durch Sachverständigengutachten klar wird und die Verzögerung dieses Prozesses dem Kläger nicht zugerechnet werden kann, die Abweisung des geänderten Teils wegen Verjährung dem Kläger eine „übermäßige Belastung“ auferlegen kann. Im konkreten Fall stellte es eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht fest, ordnete eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Beseitigung der Folgen der Verletzung an und lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass die Wiederaufnahme ausreichende Abhilfe biete.

Diese Entscheidung ist bedeutsam, weil sie die Grenzen und die damit verbundenen Risiken deutlich hervorhebt, die Verjährungsfristen für im Wege der Klageänderung erhöhte Ansprüche in Teilklagen schaffen. Sie zeigt, dass in Fällen, in denen der Betrag zu Beginn nicht vernünftigerweise beziffert werden kann und erst während des Verfahrens, häufig durch Sachverständigenbegutachtung, klar wird, die Abweisung des geänderten Teils wegen Verjährung eine unverhältnismäßige Belastung für den Kläger darstellen kann. In vergleichbaren Streitigkeiten sollten daher der Verfahrensverlauf und die Frage, ob eine Verzögerung dem Kläger fairerweise zugerechnet werden kann, bei der Beurteilung einer Verjährungseinrede berücksichtigt werden.

Hinweis: Diese Übersetzung wird lediglich als Service bereitgestellt und kann geringfügig vom Originaltext abweichen.

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