Umfang des Urheberrechtsschutzes
Der Urheberrechtsschutz in der Türkei ist im Gesetz über geistige und künstlerische Werke Nr. 5846 (im Folgenden „das Gesetz“) geregelt. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes; „Werk“ ist dabei jedes geistige oder künstlerische Erzeugnis, das die Eigenart seines Urhebers trägt und unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
- wissenschaftliche und literarische Werke
- musikalische Werke
- Werke der bildenden Kunst
- filmische Werke
Diese vier Kategorien sind numerus clausus und damit abschließend aufgeführt. Auch wenn die Kategorien begrenzt sind, gibt es für jede Kategorie Unterkategorien. So fällt etwa Computersoftware gemäß Artikel 2 des Gesetzes unter die Unterkategorie der wissenschaftlichen und literarischen Werke.
Die Türkei ist außerdem Vertragsstaat zahlreicher internationaler Übereinkommen im Bereich des Urheberrechts, die nachstehend aufgeführt sind:
Die Türkei ist außerdem Vertragsstaat zahlreicher internationaler Übereinkommen im Bereich des Urheberrechts, die nachstehend aufgeführt sind:
- Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst;
- TRIPS-Übereinkommen;
- Pariser Verbandsübereinkunft;
- Genfer Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger;
- Rom-Abkommen zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961;
- WIPO-Urheberrechtsvertrag;
- Madrider Protokoll; und
- Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen.
Registrierung des Urheberrechtsschutzes in der Türkei
Die Registrierung des Urheberrechtsschutzes ist keine zwingende Voraussetzung für die Entstehung von Rechten. Nach Artikel 13 des Gesetzes besteht jedoch für Filme und Tonträger sowie Computerspiele eine obligatorische Registrierungspflicht, um Rechtsverletzungen vorzubeugen. Daneben besteht die Möglichkeit, andere nach dem Gesetz geschützte Werkarten freiwillig in das vom Ministerium für Kultur und Tourismus geführte Register eintragen zu lassen.
Das Ministerium kann für diese auf Erklärungen beruhenden Verfahren nicht verantwortlich gemacht werden; betrügerische Erklärungen unterliegen jedoch den in diesem Gesetz vorgesehenen zivil- und strafrechtlichen Sanktionen. Die oben genannten Möglichkeiten zur Registrierung des Urheberrechts begründen kein Recht an den Werken, verschaffen dem Urheber aber im Streitfall über die Inhaberschaft am Werk einen Vorteil gegenüber anderen Parteien.
Gemäß Artikel 81 des Gesetzes ist es verpflichtend, auf vervielfältigten Exemplaren musikalischer und filmischer Werke sowie auf nichtperiodischen Veröffentlichungen (wie Büchern) Banderolen anzubringen. Auf Antrag des Urhebers oder Rechteinhabers ist es außerdem verpflichtend, Banderolen auf vervielfältigten Exemplaren anderer Werke anzubringen, die leicht kopiert werden können. Banderolen werden vom Ministerium gedruckt und verkauft. Sie können auch über Verwertungsgesellschaften zu dem vom Ministerium festgelegten Verkaufspreis vertrieben werden.
Dauer des Urheberrechtsschutzes
Die Schutzdauer beginnt, wenn das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Sie dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; bei mehreren Urhebern endet die Frist 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Miturhebers. Ist der Urheber des Werkes eine juristische Person, endet die Schutzdauer 70 Jahre nachdem das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Urheberrechtsverletzung
Eine Urheberrechtsverletzung liegt unter folgenden Umständen vor:
- Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers
- Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Werkes ohne rechtmäßige Zustimmung
- Bearbeitung des Werkes ohne rechtmäßige Zustimmung
Ausnahmen von der Rechtsverletzung
Es ist jedoch zu beachten, dass das Gesetz auch Ausnahmen für die oben genannten Verletzungstatbestände vorsieht. Dementsprechend kann die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in bestimmten Fällen keine Urheberrechtsverletzung darstellen, obwohl sie grundsätzlich unter die oben genannten Umstände fällt. Diese Fälle sind:
- Nutzung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder im öffentlichen Interesse
- Persönliche Nutzung
- Bildungszwecke
- Ablauf des Urheberrechtsschutzes.
- Freiheit des begrenzten Zitats
Anspruchsarten im Falle einer Rechtsverletzung
Der Urheberrechtsinhaber kann im Falle einer Verletzung zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Schritte gegen den Verletzer geltend machen. Mögliche zivilrechtliche Ansprüche sind die Einstellung der Verletzung, die Verhinderung weiterer Verletzungen, die Entfernung und Vernichtung rechtsverletzenden Materials, Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Veröffentlichung des gerichtlichen Urteils. Die strafrechtliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen ist in Artikel 71 des Gesetzes geregelt. Die Sanktionen reichen von gerichtlichen Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Zuständige Gerichte und Dauer des Verfahrens
Für urheberrechtliche Streitigkeiten sind die spezialisierten Zivil- und Strafgerichte für geistiges Eigentum in Istanbul, Ankara und Izmir zuständig. In anderen Städten wird eines der ordentlichen Zivilgerichte als spezialisiertes Gericht für geistiges Eigentum bestimmt; urheberrechtliche Ansprüche sind dort durchzusetzen.
Die typische Dauer eines erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Urheberrechtssachen beträgt je nach Komplexität des Falls etwa 12 bis 24 Monate. Gegen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts kann Berufung bei den Regionalgerichten eingelegt werden; dieses Berufungsverfahren dauert zusätzlich etwa 12 Monate. Schließlich können Entscheidungen der Regionalgerichte vor dem Kassationsgerichtshof angefochten werden; dieses Verfahren dauert weitere etwa 15 Monate.
Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.