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Unternehmensanleihen in der Türkei begeben

Ein Leitfaden zu Unternehmensanleihen in der Türkei, den einschlägigen Kapitalmarktvorschriften, Emissionsgrenzen und Ausnahmen für private Unternehmen.

Ein Leitfaden zur Kapitalaufnahme und zur Begebung von Unternehmensanleihen in der Türkei

Unternehmensanleihen in der Türkei als Methode der Kapitalaufnahme

Innerhalb der komplexen Struktur von Kapitalmarktinstrumenten sticht die Begebung von Unternehmensanleihen in der Türkei als effiziente Methode hervor, um Unternehmen neue Mittel zu verschaffen. Ein schneller Zugang zu frischem Kapital kann neue Einstellungsmaßnahmen unterstützen und der Wirtschaft zugutekommen; die Praxis der Begebung von Unternehmensanleihen kann Unternehmen daher ermöglichen, neue Investitionen zum Unternehmenswachstum vorzunehmen, was wiederum positive Auswirkungen auf die Unterstützung des Arbeitsmarkts haben kann.

Auch wenn der Markt noch nicht so entwickelt ist wie in der EU oder in den USA, entscheiden sich immer mehr Unternehmen in der Türkei aus demselben Grund für die Begebung von Unternehmensanleihen. Der komplexe Rechtsrahmen, der für Unternehmensanleihen in der Türkei gilt, kann dieses Vorhaben jedoch mitunter erheblich erschweren.

Auf Unternehmensanleihen in der Türkei anwendbarer Rechtsrahmen

Die wichtigste Rechtsgrundlage für Unternehmensanleihen in der Türkei ist das Kapitalmarktgesetz Nr. 6362 (CML). Obwohl das CML nicht unmittelbar auf „Anleihen“ oder „Unternehmensanleihen“ Bezug nimmt, definiert Artikel 3.1-o/2 des CML „Wertpapiere“ als „Schuldtitel oder Schuldtitel, die auf verbrieften Vermögenswerten und Erträgen beruhen, sowie Hinterlegungsscheine, die sich auf diese Wertpapiere beziehen“.

Der zentrale Begriff ist hier „Schuldtitel“, da eine sekundäre Regelung Unternehmensanleihen als Arten von Schuldtiteln definiert. Artikel 31 des CML legt darüber hinaus Grenzen und Beschränkungen für die Begebung von Schuldtiteln fest, indem er bestimmt, dass die Kapitalmarktbehörde (die Behörde) befugt ist, die Schwellenwerte für die Begebung von Schuldtiteln festzulegen.

Obwohl Artikel 31 des CML vorsieht, dass die Begebung von Schuldtiteln bestimmten Grenzen unterliegt, definiert er die konkreten Schwellenwerte dieser Emissionsgrenzen nicht selbst, sondern verweist hierfür auf die Behörde. Vor 2013 wurden diese Emissionsgrenzen durch Beschlüsse der Behörde auf Grundlage von Artikel 11 des Kommuniqués Nr. II-5.2 festgelegt. Dieses Kommuniqué Nr. II-5.2 wurde jedoch mit Inkrafttreten des Kommuniqués über Schuldtitel Nr. VII-128.8 („das Kommuniqué“) im Jahr 2013 aufgehoben, das neue Regeln für Emissionsgrenzen und neue Grundsätze für Schuldtitel einführte.

Wie oben kurz erwähnt, enthält Artikel 3.1-c des Kommuniqués eine weit gefasste Definition von „Schuldtiteln“, die „Anleihen“ in die Definition einbezieht. Diese Definition ordnet Anleihen folglich als Schuldtitel ein und ermöglicht es, dass Artikel 31 des CML die Begebung von Unternehmensanleihen regelt.

Emissionsgrenzen für Unternehmensanleihen

Da Unternehmensanleihen in der Türkei als Schuldtitel und damit ihrer Natur nach als Kapitalmarktinstrumente eingestuft werden, unterliegen sie einer strengen Regulierung. Die wesentlichen Regelungen und Beschränkungen ergeben sich aus den Bestimmungen des Kommuniqués, wobei die Behörde als Regulierungsstelle dafür sorgt, dass juristische Personen die Vorschriften einhalten.

Angesichts der globalisierten Wirtschaft und des Zugangs zu internationalen Märkten hat das Kommuniqué darauf geachtet, die Parameter seiner Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit für verschiedene Arten von Anleiheemissionen, sowohl im Inland als auch international, festzulegen.

Dementsprechend sehen das CML und das Kommuniqué mehrere Beschränkungen und Anforderungen für juristische Personen vor, die Unternehmensanleihen begeben möchten. Die wichtigste Voraussetzung besteht darin, dass jede juristische Person, unabhängig davon, ob sie börsennotiert oder nicht börsennotiert ist, die eine Unternehmensanleihe im Inland oder international begeben möchte, zunächst bei der Behörde die Festlegung einer Emissionsobergrenze beantragen muss.

Auch diese Emissionsobergrenze unterliegt gesonderten Regeln, nach denen abhängig vom Eigenkapital des Emittenten, wie oben erwähnt, ein Grenzwert festgelegt wird. Dies bedeutet folglich, dass das Unternehmen an die in Artikel 9 des Kommuniqués vorgesehenen Emissionsgrenzen gebunden ist. Dieser Artikel 9 bestimmt, dass die Emissionsgrenze für Unternehmensanleihen börsennotierter Gesellschaften das Fünffache ihres Eigenkapitals nicht überschreiten darf, während diese Grenze für nicht börsennotierte Gesellschaften auf das Dreifache des Eigenkapitals festgelegt ist.

Ausnahmen von Emissionsgrenzen

Obwohl die Beschränkungen der Emissionsgrenzen und Emissionsobergrenzen recht streng sind, sieht das Kommuniqué für bestimmte Unternehmen Ausnahmen vor, die es ihnen ermöglichen, Anleihen zu begeben, ohne diesen Emissionsgrenzen zu unterliegen. Diese Ausnahmen sind jedoch stark einzelfallbezogen und ihrem Umfang nach recht eng. Daher ist sorgfältig zu prüfen, ob ein vorgeschlagener Emittent eine der in der Gesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen und/oder Befreiungen in Anspruch nehmen kann.

Fazit

Von privaten Unternehmen bzw. juristischen Personen begebene Unternehmensanleihen werden als Schuldtitel eingestuft und unterliegen daher den im Kapitalmarktgesetz und dessen sekundären Regelungen festgelegten Vorschriften. Da es sich um einen regulierten Markt handelt, gelten strenge Verfahren und Anforderungen für private Unternehmen in der Türkei, die Unternehmensanleihen begeben möchten.

Unter Berücksichtigung dieser Regeln und Vorschriften müssen in der Türkei gegründete Unternehmen, wie oben ebenfalls kurz dargestellt, die Eigenkapitalanforderungen erfüllen, um Anleihen begeben zu können. Das bedeutet, dass ein Unternehmen Anleihen nur innerhalb der Emissionsgrenzen begeben kann, also entweder bis zum Fünffachen oder bis zum Dreifachen seines Eigenkapitals (für öffentliche bzw. nicht öffentliche Unternehmen), sofern es nicht eine der in der Gesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen und/oder Befreiungen nutzen kann.

Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.

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