I. Einleitung
In der Welt des internationalen Handels denkt man bei den „Vereinigten Arabischen Emiraten“ vor allem an moderne Wolkenkratzer, ein dynamisches Handelsvolumen und das Versprechen von „Null Steuern“. Für viele Investoren ist die UAE Unternehmensgründung daher weiterhin ein zentrales Thema.
Dieser Ruf als „Steueroase“ hat weltweit erfolgreich Unternehmer angezogen; insbesondere Dubai hat sich als erstklassiger Standort für die Gründung von Gesellschaften in den VAE etabliert. Angesichts der heutigen veränderten wirtschaftlichen Dynamik ist es jedoch entscheidend, neu zu bewerten, ob dieses theoretisch perfekte Szenario weiterhin vollständig Bestand hat.
Die Einführung einer neuen 9% UAE Corporate Tax im Jahr 2023 hat diese Landschaft grundlegend verändert. Damit stellt sich eine zentrale Frage: Ist die „steuerfreie“ Ära für die VAE vorbei? Für diejenigen, die falsch planen, kann die Antwort ja lauten. Der Körperschaftsteuersatz von 0 % besteht weiterhin, ist aber nicht mehr automatisch. Er hängt nun von einem komplexen Bündel neuer Regeln ab.
II. UAE Unternehmensgründung & Corporate Tax: Mainland- und Free-Zone-Gesellschaften
Die weit verbreitete Vorstellung, dass „in den VAE keine Körperschaftsteuer anfällt“, hat sich mit dem neuen Corporate Tax Law, das 2023 in Kraft trat, erheblich verändert. Die heutige Steuerstruktur ist im Vergleich zur Vergangenheit komplexer geworden. In dieser neuen Struktur rücken kritische Details wie die steuerlichen Folgen der Wahl zwischen Mainland- und Free-Zone-Gesellschaften, der Status der Mehrwertsteuer (VAT) und der Umfang der Körperschaftsteuerpflicht in den Vordergrund.
In diesem Zusammenhang werden die wichtigsten Gesellschaftsformen in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) untersucht. Während ausländische Investoren historisch Strukturen wie die Free-Zone-Gesellschaft, die Mainland-Gesellschaft und die International Business Company (IBC) vorfanden, hat die IBC-Struktur ihre operative Bedeutung weitgehend verloren. Die zentrale Entscheidung potenzieller Investoren konzentriert sich daher heute auf die strategische Wahl zwischen einer Free-Zone- und einer Mainland-Gesellschaft.
2.1 Zentrale Unterschiede zwischen Mainland- und Free-Zone-Gesellschaften: ein strategischer Vergleich für die UAE Unternehmensgründung
Beim Aufbau einer Präsenz in den VAE bringt die strukturelle Wahl zwischen Mainland- und Free-Zone-Gesellschaften deutliche und grundlegende Unterschiede mit sich. Diese Unterschiede können bei der Planung einer UAE Unternehmensgründung entscheidend sein.
Mainland-Gesellschaften sind Standardstrukturen, die direkt beim Department of Economic Development (DED) registriert werden und vollen Zugang zum „lokalen“ Markt der VAE bieten. Der größte Vorteil dieser Struktur ist die Flexibilität, direkt mit jedem Kunden innerhalb der VAE, ob Privatperson oder Unternehmen, Geschäfte zu tätigen, an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen und überall in den VAE eine physische Präsenz zu errichten, etwa ein Geschäft in einem Einkaufszentrum oder ein Büro an einer Straße. Steuerlich unterliegen Mainland-Gesellschaften einer 9% Corporate Tax, jedoch nur auf den Teil ihres jährlichen Nettogewinns, der 375.000 AED übersteigt. Gewinne unterhalb dieser Schwelle bleiben vollständig steuerbefreit.
Demgegenüber werden Free-Zone-Gesellschaften in einer von über 40 ausgewiesenen Sonderwirtschaftszonen, etwa IFZA, JAFZA oder DIFC, gegründet, die der Förderung des internationalen Handels dienen. Der grundlegende Unterschied liegt im Marktzugang: Free-Zone-Gesellschaften sind im Allgemeinen darin beschränkt, direkt mit dem Mainland-Markt der VAE Geschäfte zu tätigen, etwa direkt an lokale Verbraucher zu verkaufen. Ihre Tätigkeiten sind typischerweise auf ihre jeweilige Free Zone oder internationale Märkte beschränkt. Für den Zugang zum Mainland müssen sie üblicherweise einen lokalen Vertriebspartner oder Agenten einschalten.
2.2 Der Status als „Qualifying Free Zone Person“ (QFZP)
Die Erlangung des Status als „Qualifying Free Zone Person“ (QFZP) ist der zentrale Mechanismus, durch den eine Free-Zone-Gesellschaft Zugang zu einem Körperschaftsteuersatz von 0 % erhalten kann. Dieser Status entsteht jedoch nicht automatisch, sondern setzt die Erfüllung mehrerer strenger Bedingungen voraus.
Danach muss die Gesellschaft ihre wesentlichen einkünfteerzielenden Tätigkeiten innerhalb der Free Zone ausüben, über angemessene Vermögenswerte, qualifiziertes Personal und Betriebsausgaben verfügen, die dem Umfang dieser Tätigkeiten entsprechen, und die erzielten Einkünfte müssen „qualifying income“ sein. Die in der Free Zone tätige Gesellschaft muss Finanzabschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen. Zusätzlich darf die Gesellschaft, wenn sie Einkünfte aus „nicht qualifizierenden“ Tätigkeiten erzielt, mit diesen Einkünften nicht mehr als 5 % ihres Gesamtumsatzes erreichen.
2.3. Körperschaftsteuersätze: der Rahmen 0 % vs. 9 %
Nach dem Corporate Tax Law wird Körperschaftsteuer mit einem Satz von neun Prozent (9 %) auf das steuerpflichtige Einkommen der steuerpflichtigen Gesellschaft erhoben. Der erste Einkommensteil von 375.000 AED ist jedoch steuerfrei.
Ist der betreffende Steuerpflichtige eine Qualifying Free Zone Person (QFZP), sind seine qualifizierenden Einkünfte von der Körperschaftsteuer befreit. Nicht qualifizierende Einkünfte unterliegen weiterhin der Steuer mit einem Satz von neun Prozent (9 %), vorbehaltlich der Anwendbarkeit anderer Befreiungen oder Abzüge.
III. Zugang zum 0% Corporate-Tax-Satz: qualifizierende und ausgeschlossene Tätigkeiten
Free-Zone-Gesellschaften bieten trotz aller oben genannten Beschränkungen erhebliche Vorteile im Bereich der Körperschaftsteuer. So können die Einkünfte von Free-Zone-Gesellschaften, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, von der Körperschaftsteuer befreit bleiben.
Wie oben dargestellt, kann eine in einer Free Zone gegründete Gesellschaft den Vorteil der 0% Corporate Tax nutzen, wenn sie „Qualifying Income“ erzielt. Die Voraussetzungen, unter denen Einkünfte einer Gesellschaft als qualifizierende Einkünfte gelten, sind im UAE Cabinet Decision No. 55/2023. aufgeführt.
Nach Cabinet Decision No. 55/2023 umfasst „qualifying income“ die nachfolgend erläuterten Einkunftskategorien:
- Einkünfte aus Transaktionen mit Gesellschaften außerhalb der Free Zone im Rahmen qualifizierender Tätigkeiten; diese Einkünfte dürfen jedoch nicht aus Einkünften stammen, die vom Steuerbefreiungsumfang ausgeschlossen sind.
- Einkünfte aus Transaktionen mit anderen Free-Zone-Gesellschaften, sofern es sich nicht um „excluded income“ handelt.
3.1 Definition „qualifizierender Tätigkeiten“
Cabinet Decision No. 139/2023 bestimmt die Tätigkeiten, die für den Satz von 0 % in Betracht kommen. Dazu gehören:
- Herstellung von Waren oder Materialien
- Verarbeitung von Waren oder Materialien
- Halten von Anteilen und anderen Wertpapieren
- Eigentum, Verwaltung und Betrieb von Schiffen
- Rückversicherungsdienstleistungen unter Aufsicht einer zuständigen Behörde
- Fondsverwaltungsdienstleistungen unter Aufsicht
- Vermögens- und Investmentverwaltungsdienstleistungen unter Aufsicht
- Headquarter-Dienstleistungen gegenüber verbundenen Parteien
- Treasury- und Finanzierungsdienstleistungen gegenüber verbundenen Parteien
- Finanzierung und Leasing von Luftfahrzeugen einschließlich Triebwerken und Teilen
- Vertrieb von Waren oder Materialien in oder aus einer ausgewiesenen Zone
- Logistikdienstleistungen
- Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten.
Entscheidend ist, dass Einkünfte aus Transaktionen mit Mainland- oder ausländischen Unternehmen nur dann für den Satz von 0 % in Betracht kommen, wenn sie aus einer dieser spezifischen Tätigkeiten stammen. Demgegenüber können Einkünfte aus Transaktionen mit anderen Free-Zone-Gesellschaften häufig auch dann vom Satz von 0 % profitieren, wenn die Tätigkeit nicht auf dieser Liste steht, sofern sie nicht „excluded“ ist.
Die Entscheidung sieht außerdem vor, dass, wenn eine Free-Zone-Gesellschaft eine „Permanent Establishment“ (PE) auf dem Mainland der VAE begründet, die dieser PE zuzurechnenden Einkünfte mit 9 % besteuert werden.
3.2 „Excluded Activities“, die nicht für 0% Corporate Tax in Betracht kommen
Das Gesetz nimmt bestimmte „Excluded Activities“ ausdrücklich aus. Diese sind nicht für die 0% Körperschaftsteuerbefreiung qualifiziert und lösen eine 9% Corporate Tax liability aus, selbst wenn sie von einer Free-Zone-Gesellschaft durchgeführt werden:
- Einkünfte aus Transaktionen mit natürlichen Personen; Ausnahmen gelten für bestimmte qualifizierende Tätigkeiten wie Vermögensverwaltung.
- Banktätigkeiten
- Versicherungstätigkeiten, ausgenommen Rückversicherung
- Finanzierungs- und Leasingtätigkeiten
- Einkünfte aus Immobilientransaktionen, außer gewerbliche Immobilien innerhalb der Free Zone
- Einkünfte aus Eigentum oder Verwertung geistiger Eigentumsrechte
- Alle Nebentätigkeiten zu den oben aufgeführten Tätigkeiten.
Dieser Rahmen unterstreicht die Bedeutung präziser Planung. Um vom 0% Corporate-Tax-Regime zu profitieren, müssen die beabsichtigten Tätigkeiten der Gesellschaft vor der Gründung klar definiert und vollständig mit den Qualifikationskriterien in Einklang gebracht werden.
IV. Umgang mit der Mehrwertsteuer (VAT)
Unabhängig von der Corporate Tax muss jede in den VAE tätige Einheit auch die Mehrwertsteuer (VAT) beachten. Eingeführt am 1. Januar 2018 mit einem Standardsatz von 5 %, folgt die VAT anderen Grundsätzen. Daher sollte jede Investitionsentscheidung zur UAE Unternehmensgründung auch mögliche VAT-Anwendungen berücksichtigen.
Die Pflicht eines Unternehmens, VAT-pflichtig zu werden, ist an bestimmte Umsatzschwellen gebunden. Übersteigt der Gesamtwert der steuerpflichtigen Lieferungen und Einfuhren eines Unternehmens die verpflichtende Registrierungsschwelle von 375.000 AED, muss es sich für VAT registrieren. Zusätzlich besteht eine freiwillige Registrierungsmöglichkeit. Bleiben die steuerpflichtigen Lieferungen und Einfuhren unter der verpflichtenden Schwelle, überschreiten aber die freiwillige Registrierungsschwelle von 187.500 AED, kann sich das Unternehmen freiwillig registrieren. Diese Möglichkeit ist insbesondere dafür vorgesehen, neu gegründeten Start-up-Unternehmen, die möglicherweise noch keinen Umsatz haben, deren Ausgaben aber diese Schwelle überschreiten, den Zugang zum System zu ermöglichen.
Die Grundlogik der VAT beruht auf Verrechnung. Ist die VAT, die ein Unternehmen von seinen Kunden vereinnahmt (output tax), höher als die VAT, die es an Lieferanten zahlt (input tax), muss es die Differenz an den Staat abführen. Im umgekehrten Fall, wenn die gezahlte VAT (input tax) höher ist als die vereinnahmte VAT (output tax), hat das Unternehmen das Recht, den Überschuss vom Staat zurückzufordern.
Die Anwendung der VAT im Immobiliensektor unterscheidet sich erheblich je nach Art der Immobilie. Der Verkauf oder die Vermietung gewerblicher Immobilien unterliegt dem Standardsatz von 5 %. Wohnimmobilien sind hingegen grundsätzlich von VAT befreit. Um Unternehmern im Immobiliensektor jedoch zu ermöglichen, die VAT auf Wohnbaukosten zurückzuerlangen, unterliegt der Erstverkauf neu errichteter Wohnimmobilien innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der „zero-rated“ VAT von 0 %.
Darüber hinaus bestehen in den VAE VAT-Befreiungen für bestimmte Verkäufe und Transaktionen. Das Gesetz wendet dieses vorteilhafte Steuerregime auf bestimmte wirtschaftlich und sozial wichtige Bereiche an. Der wichtigste Posten in diesem Rahmen ist der Export von Waren und Dienstleistungen außerhalb der GCC-Region (Gulf Cooperation Council). Als weiteres exportförderndes Element sind auch internationaler Transport und damit verbundene Lieferdienstleistungen mit 0 % besteuert. Auch Transport- und Investmentgüter fallen in diese Kategorie; die Lieferung bestimmter See-, Luft- und Landtransportmittel, etwa Flugzeuge und Schiffe, sowie die Lieferung investmentfähiger Edelmetalle wie Gold und Silber mit 99 % Reinheit unterliegen 0 % VAT.
Bereiche mit sozialem Nutzen bilden die Grundlage dieser Liste. Wie bereits erwähnt, ist der Erstverkauf neu errichteter Wohnimmobilien innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung zero-rated. Außerdem werden grundlegende Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen sowie unmittelbar damit verbundene Lieferungen und Dienstleistungen durch Anwendung von 0 % VAT unterstützt.
V. Strategische Bewertung: die richtige Wahl treffen
Die Entscheidung, eine Gesellschaft in den VAE zu gründen, hat erhebliche langfristige Auswirkungen, und die Wahl der Struktur durch den Investor ist der entscheidende Faktor für die Bestimmung der steuerlichen Verpflichtungen.
Für jede Entscheidung zur UAE Unternehmensgründung ist der Zielmarkt der wichtigste Bestimmungsfaktor. Richtet sich ein Geschäftsmodell an Endverbraucher (B2C) oder andere Unternehmen auf dem Mainland der VAE, ist eine Mainland-Gesellschaft häufig die notwendige Wahl. Dies bringt die 9% Corporate Tax auf Gewinne über 375.000 AED mit sich.
Ist das Modell hingegen auf internationale Kunden außerhalb der VAE oder B2B-Transaktionen mit anderen Free-Zone-Einheiten ausgerichtet, bietet die Free-Zone-Struktur einen klaren Weg zur Steueroptimierung.
Der 0% Corporate-Tax-Satz für Free Zones ist jedoch kein automatischer Anspruch. Er hängt strikt davon ab, dass die Geschäftstätigkeiten die Kriterien der „Qualifying Activities“ erfüllen und die Liste der „Excluded Activities“ vermeiden. Eine Fehlkalkulation kann selbst innerhalb einer Free Zone zu einer Steuerpflicht von 9 % führen.
Schließlich besteht die VAT-Pflicht unabhängig davon. Die Registrierungsschwelle von 375.000 AED basiert auf dem gesamten steuerpflichtigen Umsatz, nicht auf dem Gewinn, und gilt für Mainland- und Free-Zone-Gesellschaften gleichermaßen. Selbst wenn sämtliche Umsätze zero-rated sind, etwa 100 % Exporte, muss eine Registrierung erfolgen, sobald die Umsatzschwelle überschritten wird.
VI. Warum die VAE weiterhin ein führender Wirtschaftsstandort bleiben
Trotz der neuen Corporate Tax bleiben die strategischen Vorteile der VAE außerordentlich stark. Das neue Regime schafft Klarheit und internationale Compliance, während starke Anreize erhalten bleiben:
0 % Quellensteuer: Die VAE erheben keine Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen an Ihre Muttergesellschaft in der Türkei oder an Sie als individuellen Anteilseigner.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Das DBA zwischen der Türkei und den VAE verhindert, dass in den VAE besteuerte Einkünfte ein zweites Mal in der Türkei besteuert werden, und bietet einen robusten rechtlichen Rahmen.
Keine persönliche Einkommensteuer: Dies bleibt ein Eckpfeiler der Attraktivität der VAE. Es gibt keine persönliche Einkommensteuer auf Gehälter oder Dividenden, die eine natürliche Person erhält.
Die Navigation durch dieses komplexe Zusammenspiel von Free-Zone-Regelungen, Corporate-Tax-Gesetzen und VAT-Anforderungen erfordert detaillierte Risikoanalyse und strategische Planung. Die Komplexität beim Aufbau einer sicheren und steuerlich effizienten Struktur macht professionelle Rechts- und Steuerberatung nicht nur empfehlenswert, sondern für den Erfolg wesentlich.
Hinweis: Diese Übersetzung wird lediglich als Service bereitgestellt und kann geringfügig vom Originaltext abweichen.