Die Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft ist auch als izale-i Şuyu bekannt. Mit der Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft wird die Gemeinschaft zwischen den Berechtigten beendet, die Rechte an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache haben, die dem Miteigentum oder gemeinschaftlichen Eigentum unterliegt; zugleich wird der Übergang in individuelles Eigentum ermöglicht. Die Klage kann von jedem Berechtigten gegen alle übrigen Berechtigten erhoben werden, wobei zwischen den Berechtigten eine notwendige Streitgenossenschaft besteht. In einem Verfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft müssen sämtliche Berechtigten beteiligt sein. Ist einer der Berechtigten verstorben, müssen alle Erben dieses Berechtigten in das Verfahren einbezogen werden.
Bei einer Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft ist das Friedenszivilgericht zuständig; betrifft der Rechtsstreit eine bewegliche Sache, ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
Der Berechtigte, der die Klage im Izale-i Şuyu-Verfahren erhebt, muss zunächst die Gebühren und Kosten verauslagen. Am Ende des Verfahrens werden jedoch die Gerichtskosten und die vom klagenden Berechtigten gezahlten Anwaltskosten entsprechend den Anteilen unter den Berechtigten aufgeteilt.
Einigen sich die Berechtigten untereinander und legen sie dem Richter diesen Teilungsplan vor, kann das Gericht entscheiden, die Gemeinschaft entsprechend der Vereinbarung der Parteien aufzuteilen.
Können sich die Parteien hierüber nicht einigen, gibt es drei Wege zur Aufhebung der Gemeinschaft: die Naturalteilung, den Verkauf und die Begründung von Wohnungseigentum. Der Hauptgrundsatz in Verfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft besteht darin, zunächst die Naturalteilung zu prüfen; mit anderen Worten wird die Gemeinschaft zwischen den Berechtigten beendet, indem die Immobilie entsprechend ihren Anteilen geteilt wird, ohne den Weg des Verkaufs zu beschreiten. Liegt jedoch kein entsprechender Antrag vor, kann der Richter nicht von Amts wegen zur Teilung der unbeweglichen Sache übergehen.
Die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf ist auch in Artikel 699 Absatz 3 des türkischen Zivilgesetzbuchs geregelt. Wenn die Teilung unter Berücksichtigung der Lage und der Umstände nicht angemessen ist, insbesondere wenn eine Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums ohne erheblichen Wertverlust nicht möglich ist, ist der Verkauf im Wege der Versteigerung anzuordnen. Eine Entscheidung, den Verkauf durch Versteigerung vorzunehmen, ist mit einstimmiger Zustimmung aller Berechtigten möglich.
Handelt es sich um eine unbewegliche Sache, an der Wohnungseigentum begründet werden kann, ist es möglich, die Gemeinschaft dadurch aufzuheben, dass die dem Wohnungseigentum unterliegenden selbständigen Einheiten entsprechend den Anteilen unter den Berechtigten aufgeteilt werden. Besteht zwischen den geteilten Teilen ein Wertunterschied, wird dieser Unterschied durch eine Ausgleichszahlung zugunsten des geringer bewerteten Teils kompensiert, sofern die Werte der geteilten Teile nicht übereinstimmen, wie Artikel 699 des türkischen Zivilgesetzbuchs ausdrücklich vorsieht.
Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.