I. Einführung
Eine Gesellschaft in der Türkei zu schließen bedeutet immer auch, die steuerlichen Folgen der Liquidation frühzeitig zu prüfen. Wenn ausländische Gesellschafter beschließen, eine türkische Gesellschaft zu schließen, beginnt die Diskussion häufig im Gesellschaftsrecht: Es wird ein Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft gefasst, ein Liquidator bestellt und die Gesellschaft tritt formal in die Liquidation ein. Bei einer solventen Gesellschaft sind dies bewusste, strategische Entscheidungen. Weniger sichtbar ist zu Beginn die steuerliche Folge der Schließung einer türkischen Gesellschaft, da die tatsächliche Wirkung der Liquidation häufig durch Steuern bestimmt wird: wie Gewinne und Verluste während der Liquidation behandelt werden, wie Ausschüttungen qualifiziert werden und was erledigt sein muss, bevor Gelder ins Ausland übertragen werden können.
Eine Gesellschaft „in Liquidation“ bleibt Steuerpflichtige, bis sie aus dem Handelsregister gelöscht und beim Finanzamt abgemeldet ist. Nach dem Körperschaftsteuergesetz Nr. 5520 wird das ordentliche Geschäftsjahr durch einen „Liquidationszeitraum“ ersetzt, und die Gesellschaft unterliegt weiterhin der Körperschaftsteuer, bis der Prozess abgeschlossen ist. Die Veräußerung von Vermögenswerten kann nach dem Mehrwertsteuergesetz Nr. 3065 Mehrwertsteuer auslösen und in bestimmten Fällen auch andere Transaktionssteuern.
Beträge, die am Ende des Prozesses an die Gesellschafter gezahlt werden, müssen in die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals und den Liquidationsüberschuss aufgeteilt werden, mit unterschiedlichen Folgen für die Dividendenquellensteuer und, soweit relevant, für Entlastungen nach Doppelbesteuerungsabkommen. Banken und Finanzämter werden genau prüfen, wie diese Elemente dokumentiert wurden, bevor sie erhebliche Überweisungen aus der Türkei zulassen.
Der rechtliche Rahmen und die Verfahrensschritte der Liquidation nach dem türkischen Handelsgesetzbuch, vom Gesellschafterbeschluss bis zur endgültigen Löschung aus dem Handelsregister, werden in unserer gesonderten Analyse zur Gesellschaftsliquidation in der Türkei für ausländische Gesellschafter behandelt. Aufbauend auf diesem Hintergrund liegt der Fokus hier auf der steuerlichen Dimension: wie Liquidation aus türkischer steuerlicher Sicht betrachtet wird, welche Fragen in der Praxis typischerweise sensibel sind und worauf ausländische Gesellschafter bei der Planung eines Ausstiegs besonders achten sollten.
II. Steuerliche Stellung einer Gesellschaft in Liquidation
2.1. Liquidation und steuerlicher Status der Gesellschaft
Die Versetzung einer Gesellschaft in Liquidation beendet ihre steuerlichen Pflichten nicht. Nach dem Körperschaftsteuergesetz Nr. 5520, Artikel 17, wird mit Eintritt einer Gesellschaft in die Liquidation der ordentliche Rechnungslegungszeitraum durch einen „Liquidationszeitraum“ ersetzt, und die Gesellschaft gilt weiterhin als körperschaftsteuerpflichtig, bis die Liquidation abgeschlossen und die Gesellschaft abgemeldet ist. In dieser Zeit unterliegt sie der Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer und, soweit relevant, Quellensteuern und anderen Steuern weitgehend wie eine operativ tätige Gesellschaft.
Aus technischer Sicht ist Liquidation daher keine steuerfreie Abwicklung, sondern eine eigenständige steuerliche Phase. Die Gesellschaft muss weiterhin ordnungsgemäße Bücher führen, erforderlichenfalls Rechnungen ausstellen und alle vorgeschriebenen Erklärungen abgeben. Gewinne, die während der Liquidation realisiert werden, etwa durch den Verkauf von Vermögenswerten oder die Einziehung von Forderungen, fließen in die Berechnung des Liquidationsgewinns ein und werden als Körperschaftseinkommen besteuert. Dass die Gesellschaft ihre gewöhnliche Geschäftstätigkeit eingestellt hat, verhindert nicht, dass neue Steuerverbindlichkeiten, Festsetzungen, Strafen oder Zinsen entstehen; all dies wird Teil der Liquidationskonten, die der Liquidator verwalten muss.
Erstreckt sich die Liquidation über mehr als ein Kalenderjahr, wird jedes Jahr (oder jeder Teil eines Jahres) für steuerliche Zwecke als eigener Liquidationszeitraum behandelt. Ergibt die Liquidation insgesamt einen Verlust, erlaubt Artikel 17 die Korrektur früherer Zeiträume, sodass in diesen Zeiträumen zu viel gezahlte Körperschaftsteuer erstattet werden kann. Mit anderen Worten betrachtet das Steuersystem sowohl Zwischenergebnisse als auch das endgültige Ergebnis der Liquidation.
Für ausländische Gesellschafter ist die praktische Botschaft klar: Liquidation bedeutet nicht, dass Steuern still in den Hintergrund treten. Bis die Gesellschaft auch steuerlich vollständig geschlossen ist, kann sie weiterhin neue Pflichten und Compliance-Arbeiten erzeugen, und diese müssen erledigt sein, bevor eine endgültige Wertverteilung erfolgen kann.
2.2. Zwei Ebenen der steuerlichen Folgen der Schließung einer türkischen Gesellschaft: Gesellschaft versus Gesellschafter
Innerhalb dieses Rahmens ist es sinnvoll, zwischen zwei Besteuerungsebenen zu unterscheiden.
Die erste Ebene betrifft die eigene steuerliche Stellung der Gesellschaft während der Liquidation. Die Körperschaftsteuerregeln gelten weiterhin für Gewinne und Verluste, die während der Abwicklung der Gesellschaft realisiert werden, gestützt auf das Konzept des Liquidationsgewinns in Artikel 17 des Körperschaftsteuergesetzes. Mehrwertsteuer und, soweit anwendbar, Stempelsteuer oder andere Transaktionssteuern gelten weiterhin für Lieferungen, Leistungen und Dokumente, die in diesem Zeitraum ausgestellt werden. Diese Fragen werden auf Gesellschaftsebene behandelt und spiegeln sich in den Zwischen- und endgültigen Liquidationsbilanzen wider.
Die zweite Ebene betrifft die Frage, was geschieht, wenn der Wert schließlich an die Gesellschafter zurückgeführt wird. Hier unterscheidet die türkische Praxis wesentlich zwischen der Rückzahlung eingezahlten Kapitals und Beträgen, die darüber hinaus ausgeschüttet werden. Vereinfacht gilt die Rückzahlung von Kapital nicht als Gewinnausschüttung, während der übersteigende Betrag als Liquidationsüberschuss behandelt wird. Für nicht ansässige Gesellschafter wird dieser Überschuss im Allgemeinen als dividendenähnliches Einkommen betrachtet und kann nach Einkommensteuergesetz Nr. 193, Artikel 94/6-b, dem zum Zeitpunkt der Ausschüttung geltenden Dividendenquellensteuersatz unterliegen, derzeit 15 % nach jüngeren Präsidialentscheidungen, vorbehaltlich einer möglichen Reduzierung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen.
Diese Unterscheidung zwischen Kapital und Überschuss ist nicht nur theoretisch. Sie bestimmt, ob und in welchem Umfang Quellensteuer auf die Beträge anfällt, die Gesellschafter am Ende der Liquidation tatsächlich erhalten, und sie prägt, wie Banken und Steuerbehörden grenzüberschreitende Überweisungen dieser Gelder betrachten. Eine korrekte Behandlung erfordert eine klare endgültige Bilanz und eine konsistente Darstellung in Gesellschafts-, Steuer- und Bankunterlagen.
III. Liquidationsausschüttungen an Gesellschafter
3.1. Kapitalrückzahlung und Liquidationsüberschuss
Sobald Gläubiger und Steuern bezahlt sind, gehört das, was in der Gesellschaft verbleibt, den Gesellschaftern. Nach dem türkischen Handelsgesetzbuch wird zunächst das eingezahlte Stamm- beziehungsweise Grundkapital zurückgezahlt; nur der verbleibende Saldo, sofern vorhanden, wird als Überschuss behandelt und als Gewinn ausgeschüttet. Steuerlich ist diese Unterscheidung entscheidend. Der Teil, der dem eingezahlten Kapital des Gesellschafters entspricht, ist eine Kapitalrückzahlung und gilt nicht als steuerpflichtiges Einkommen. Der Teil, der das Kapital übersteigt, ist Liquidationsüberschuss und wird grundsätzlich wie eine Dividende behandelt.
In einfachen Fällen ist dies leicht erkennbar. In der Praxis können jahrelange Kapitalerhöhungen, Sacheinlagen, Gewinnvorträge, Verluste und Bewegungen von Rücklagen das Bild weniger eindeutig machen. Vor jeder Zahlung sollte die endgültige Liquidationsbilanz daher in einer Weise zeigen, die dem Finanzamt und der Bank erläutert werden kann, welcher Anteil des Nettovermögens eingezahltes Kapital darstellt und welcher Anteil angesammelten Gewinn.
3.2. Quellensteuer und Dokumentation für ausländische Gesellschafter
Nach Einkommensteuergesetz Nr. 193, Artikel 94/6-b, unterliegen Beträge, die als Dividenden behandelt werden, grundsätzlich der Quellensteuer, derzeit 15 % nach den jüngsten Präsidialdekreten, sofern keine Befreiung oder kein reduzierter Abkommenssatz gilt. Für ausländische Gesellschafter bedeutet dies in der Regel:
- der Anteil einer Liquidationszahlung, der die Kapitalrückzahlung betrifft, wird ohne Quellensteuer gezahlt; und
- der Überschussanteil wird als dividendenähnliches Einkommen behandelt und kann einer Quellensteuer von 15 % unterliegen, die möglicherweise nach einem Doppelbesteuerungsabkommen reduziert wird, wenn die Voraussetzungen und Dokumentationsanforderungen erfüllt sind.
Aus praktischer Sicht ist entscheidend, dass Buchhaltung, Gesellschafterbeschluss und Steuererklärungen dieselbe Geschichte erzählen. Die endgültige Bilanz sollte Kapital und Überschuss trennen; der Beschluss sollte diese Aufteilung widerspiegeln; und Quellensteuererklärungen sowie Zahlungsnachweise sollten übereinstimmen. Türkische Banken verlangen häufig dieses Unterlagenpaket, bevor sie erhebliche grenzüberschreitende Überweisungen von Liquidationserlösen ausführen. Wenn diese Elemente konsistent sind, ist die Rückführung von Geldern meist ein technischer Schritt. Wenn nicht, beginnt die Diskussion über Sätze und Dokumentation eher am Bankschalter als in der Planungsphase.
IV. Kapitalisierte Gewinne und widersprüchliche Auslegungen
Die Unterscheidung zwischen Kapital und Überschuss wird heikler, wenn frühere Gewinne oder Rücklagen vor der Liquidation dem Kapital zugeschlagen wurden. Das türkische Steuerrecht enthält in Artikel 94/6-b des Einkommensteuergesetzes Nr. 193 die Regel, dass die Hinzurechnung von Gewinn zum Kapital nicht als Gewinnausschüttung gilt. Die Frage ist, was Jahre später geschieht, wenn dieses Kapital im Rahmen der Liquidation schließlich an die Gesellschafter zurückgezahlt wird.
4.1. Ansatz der Finanzverwaltung
In mehreren verbindlichen Auskünften hat die türkische Finanzverwaltung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vertreten. Zusammengefasst erklärte die Verwaltung:
- die Verrechnung früherer Verluste mit früheren Gewinnen oder gesetzlichen Rücklagen während der Liquidation stellt keine Gewinnausschüttung dar und löst daher keine Dividendenquellensteuer aus; aber
- Beträge, die zuvor kapitalisiert wurden (zum Beispiel Gewinne früherer Jahre oder bestimmte Rücklagen, die dem Stamm- oder Grundkapital zugeschlagen wurden), sollten als Gewinnausschüttungen angesehen werden, wenn sie im Zuge der Liquidation letztlich an Gesellschafter ausgezahlt werden, und daher je nach Status des Empfängers der Quellensteuer unterliegen.
Die Logik lautet, dass die Kapitalisierung die Besteuerung aufschiebt: Gewinne werden nicht als Dividenden besteuert, wenn sie dem Kapital zugeschlagen werden; wenn das Leben der Gesellschaft jedoch endet und diese Beträge schließlich ausgezahlt werden, werden sie zu diesem Zeitpunkt als Dividenden behandelt. Es ist zu beachten, dass diese verbindlichen Auskünfte formal nur für den Steuerpflichtigen bindend sind, der sie beantragt hat; sie sind jedoch ein wichtiger Hinweis auf die Verwaltungspraxis und werden von Steuerprüfern in Prüfungen häufig herangezogen.
4.2. Ansatz des Staatsrats (höchstrichterliche Rechtsprechung)
Der Staatsrat hat in seiner Rechtsprechung zu dieser Frage eine andere Auffassung vertreten. Das Gericht konzentriert sich vor allem auf Wortlaut und Zweck von Artikel 94/6-b und hält fest, dass Gewinne, sobald sie dem Kapital zugeschlagen wurden, ihren Charakter als ausschüttungsfähiger Gewinn verlieren und Teil des Gesellschaftskapitals werden. Die Rückzahlung dieses Kapitals an die Gesellschafter in der Liquidation sollte daher als Kapitalrückzahlung und nicht als Dividende behandelt werden; auf diesen Anteil sollte keine Quellensteuer erhoben werden.
Das Gericht betont, dass das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass die Hinzurechnung von Gewinn zum Kapital keine Ausschüttung ist, und dass es keine gesonderte Vorschrift gibt, die solches Kapital in der Liquidationsphase erneut als Gewinn umqualifiziert. Nach seiner Auffassung würde die Besteuerung kapitalisierter Gewinne bei Liquidation faktisch einen neuen Steuertatbestand einführen, der nicht eindeutig im Gesetz verankert ist.
V. Fazit
Für ausländische Gesellschafter ist die Schließung einer türkischen Gesellschaft nicht nur eine gesellschaftsrechtliche Übung. Sobald eine Liquidationsentscheidung getroffen wurde, bestimmt die steuerliche Handhabung des Prozesses weitgehend das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis des Ausstiegs. Die Gesellschaft bleibt während der Liquidationszeiträume steuerpflichtig; in dieser Phase realisierte Gewinne und Verluste fließen nach dem Körperschaftsteuergesetz Nr. 5520 in den Liquidationsgewinn ein, und Steuerfestsetzungen, Strafen oder Erstattungen stehen sämtlich in denselben Liquidationskonten, die der Liquidator verwalten muss.
Auf Gesellschafterebene ist die Unterscheidung zwischen Kapitalrückzahlung und Liquidationsüberschuss zentral. Sie bestimmt, ob eine Schlusszahlung als einfache Rückzahlung der Investition oder als dividendenähnliches Einkommen behandelt wird, das der Quellensteuer unterliegt und, soweit relevant, den Beschränkungen und Schutzmechanismen eines Doppelbesteuerungsabkommens. Wenn frühere Gewinne und Rücklagen kapitalisiert wurden, fügt die Spannung zwischen Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des Staatsrats eine weitere Komplexitätsebene hinzu. In diesem Umfeld werden die Qualität der endgültigen Bilanz, die Konsistenz des Gesellschafterbeschlusses und die Genauigkeit der Steuererklärungen ebenso wichtig wie die reinen Zahlen.
Wird die Liquidation frühzeitig und strukturiert angegangen, kann sie einen sauberen und vorhersehbaren Ausstieg aus der Türkei ermöglichen. Wird sie bis zum Ende des Prozesses aufgeschoben oder lediglich als Formalität behandelt, kann dieselbe Liquidation vermeidbare Quellensteuern, Rückfragen des Finanzamts und Verzögerungen bei der Rückführung von Erlösen auslösen.
Hinweis: Diese Übersetzung wird lediglich als Service bereitgestellt und kann geringfügig vom Originaltext abweichen.