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RTUK-Aufsicht über Online-Mediendienste

RTUK ist nun befugt, Anbieter von Online-Mediendiensten zu beaufsichtigen. Die Verordnung betrifft Online-Radio, Online-Fernsehen, Abrufdienste, private Mediendiensteanbieter und Plattformbetreiber.

RTUK ist nun befugt, Anbieter von Online-Mediendiensten zu beaufsichtigen

RTUK-Aufsicht

Ein Entwurf der Verordnung über die Bereitstellung von Online-Radio-, Fernseh- und Abrufsendungen („Verordnung“) wurde am 27. September 2018 auf der Website des türkischen Obersten Rates für Radio und Fernsehen („RTUK“) veröffentlicht. Die endgültige Verordnung wurde mit geringfügigen Abweichungen vom Entwurf im Amtsblatt vom 1. August 2019 veröffentlicht.

Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung findet Anwendung auf Online-Radio-, Fernseh- und Abrufanbieter, private Mediendiensteanbieter sowie Plattformbetreiber, die solche Rundfunkdienste übertragen. Nach Artikel 4 der Verordnung fallen einzelne Rundfunkveranstalter nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Lizenzierung und Genehmigung

Solche Mediendiensteanbieter müssen innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (01.08.2018) eine Lizenz oder Genehmigung beantragen. Je nach Art des Mediendienstes (INTERNET-RADIO, INTERNET-TV, ABRUF-STREAMING-DIENST) wird Antragstellern, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, eine Lizenz oder Genehmigung erteilt.

Die erteilte Lizenz oder Genehmigung gilt nur für den antragsgegenständlichen Mediendienst; für andere Arten von Diensten müssen vom Antragsteller gesonderte Lizenz- oder Genehmigungsanträge gestellt werden.

Online-Rundfunklizenzen oder -genehmigungen werden für 10 Jahre erteilt. Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Lizenz- oder Genehmigungsdauer kann bei RTUK ein Antrag auf Verlängerung der Lizenz oder Genehmigung gestellt werden.

Gebühren

Nach Artikel 12 der Verordnung betragen die Lizenzgebühren für Online-Radios 10.000 TL und für Online-Fernsehen sowie Abrufanbieter 100.000 TL. Für Online-Teleshopping-Anbieter gilt das Fünffache der vorgenannten Lizenzgebühren.

Erbringen Dienstanbieter ihre Dienste über ein kostenpflichtiges Abonnementmodell und gewähren sie nur ihren Abonnenten beschränkten Zugang, müssen sie zusätzlich zu den oben genannten Lizenzgebühren bis Ende April des Folgejahres 0,5 % ihres jährlichen Nettoumsatzes an RTUK zahlen.

Die Lizenzgebühren können bar oder in Raten gezahlt werden.

Sanktionen

Wenn ein Mediendiensteanbieter seine Dienste ab dem 1. September 2019 weiterhin online ohne eine von RTUK erteilte Rundfunklizenz oder Genehmigung erbringt und RTUK diesen Umstand feststellt, wird RTUK dies gemäß Artikel 10 der Verordnung auf seiner Webseite bekanntgeben. Diese Bekanntgabe gilt als Mitteilung an den Rundfunkveranstalter. Dem Rundfunkveranstalter wird eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um die betreffende Lizenz oder Genehmigung zu beantragen; diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn die entsprechenden Lizenzgebühren im Voraus gezahlt werden. Kommen solche Dienstanbieter innerhalb der gewährten Frist nicht nach, wird beim Friedensstrafrichter ein Antrag auf Entfernung von Inhalten und/oder Sperrung des Zugangs gestellt und eine entsprechende Strafanzeige eingereicht.

Fazit

RTUK wird in der Lage sein, die unter diese Verordnung fallenden Anbieter von Online-Mediendiensten zu beaufsichtigen und in veröffentlichte Inhalte einzugreifen. Solche Mediendiensteanbieter müssen prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihre Antragsverfahren für eine Lizenz oder Genehmigung bei RTUK einleiten, um mögliche strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen zu vermeiden.

Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.

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