Veröffentlicht im Amtsblatt am 25.11.2023, ändert das Präsidialdekret Nr. 7887 vom 24.11.2023 die Mindestkapitalanforderungen für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Türkei erheblich. Diese zentrale Änderung, mit der die seit Inkrafttreten des Türkischen Handelsgesetzbuchs (THG) Nr. 6102 im Jahr 2012 festgelegten Kapitalbeträge erhöht werden, hat wesentliche Auswirkungen auf den Unternehmenssektor.
Nach diesem Dekret wurde das Mindestkapital für Aktiengesellschaften gemäß Artikel 332 THG von 50.000 TRY auf 250.000 TRY erhöht. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften, die dem genehmigten Kapitalsystem unterliegen, steigt die Schwelle von 100.000 TRY auf 500.000 TRY. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach Artikel 580 wurde das Mindestkapital zudem von 10.000 TRY auf 50.000 TRY angehoben. Diese erhöhten Kapitalanforderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft.
Die zentrale Rolle von Mindestkapitalanforderungen für neue Unternehmen
Die durch das Dekret vorgenommene Erhöhung der Mindestkapitalanforderung sowohl für Aktiengesellschaften als auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist insbesondere für neu entstehende und kleinere Unternehmen von Bedeutung. Diese neuen Kapitalschwellen erfordern eine sorgfältige Investitionsplanung und eine fundierte Entscheidung über die am besten geeignete Gesellschaftsform.
Die Änderungen der Kapitalanforderungen werden die Gründung von Aktiengesellschaften zweifellos erschweren, insbesondere für kleinere Unternehmen, und die Kosten der Unternehmensgründung erhöhen. Dies ist vor allem auf die Unterschiede im Gründungsverfahren von Aktiengesellschaften im Vergleich zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung zurückzuführen.
Wie wir in unserem Artikel über Kapitalinvestitionen in der Türkei ausführlich dargestellt haben, müssen die Aktionäre in der Anfangsphase der Gründung einer Aktiengesellschaft mindestens 25 % des gesamten übernommenen Kapitals der Gesellschaft einzahlen. Nach der neuen Regelung wird der bei der Gründung zu zahlende Betrag von 12.500 TRY auf mindestens 62.500 TRY steigen; dies bedeutet für Investoren, die eine Aktiengesellschaft gründen, eine Mehrbelastung von mindestens 50.000 TRY.
Obwohl eine ähnliche Erhöhung auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt, profitieren diese aufgrund des Fehlens einer Pflicht zur Kapitalvorauszahlung und der Möglichkeit, das gesamte übernommene Kapital innerhalb von 24 Monaten nach der Gründung zu erbringen, von größerer Flexibilität bei den Gründungskosten.
Auswirkungen auf bestehende Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Da die Regelung am 1. Januar 2024 wirksam wird, betrifft sie in erster Linie Gesellschaften, die danach gegründet werden. Investoren und Unternehmer, die im neuen Jahr neue Vorhaben beginnen, müssen die im Dekret festgelegten geänderten Mindestkapitalbeträge einhalten.
Hinsichtlich bestehender Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zu beachten, dass das Dekret lediglich die Mindestkapitalbeträge in den Artikeln 332 und 580 THG ändert und keine zusätzlichen Bestimmungen für Gesellschaften enthält, die nach den früheren Vorschriften gegründet wurden. Nach einer Erklärung des Handelsministeriums gilt diese Regelung derzeit nur für neu gegründete Gesellschaften; für bestehende Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung besteht daher keine Pflicht zur Kapitalerhöhung.
Bemerkenswert ist jedoch, dass Gesellschaften, die dem genehmigten Kapitalsystem unterliegen, nach dem 1. Januar 2024 möglicherweise dem Risiko ausgesetzt sind, vom Ministerium aus dem System entfernt zu werden, wenn sie die aktualisierten Voraussetzungen nach Artikel 332/3 THG nicht erfüllen. Diese Gesellschaften sollten daher erwägen, ihr Kapital an die ab dem 1. Januar 2024 geltenden geänderten Mindestkapitalanforderungen anzupassen.
Ferner sollte berücksichtigt werden, dass künftige Regelungen Kapitalerhöhungen auch für andere bestehende Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorschreiben könnten. Unternehmen sollten daher auf mögliche neue Regelungen in diese Richtung vorbereitet sein.
Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.