{"id":10549,"date":"2018-12-26T17:07:00","date_gmt":"2018-12-26T17:07:00","guid":{"rendered":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/insights\/eigentumserwerb-durch-ausserordentliche-ersitzung\/"},"modified":"2026-05-22T16:05:47","modified_gmt":"2026-05-22T16:05:47","slug":"eigentumserwerb-durch-ausserordentliche-ersitzung","status":"publish","type":"insight","link":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/insights\/eigentumserwerb-durch-ausserordentliche-ersitzung\/","title":{"rendered":"Eigentumserwerb durch au\u00dferordentliche Ersitzung"},"content":{"rendered":"<style id=\"asy-i18n-mobile-overflow-batch14-10549\">@media (max-width:700px){body.postid-10549 .asy-article-layout{min-width:0!important;max-width:100%!important;}body.postid-10549 .asy-article-layout>*{min-width:0!important;max-width:100%!important;}body.postid-10549 .asy-article-content,body.postid-10549 .asy-prose,body.postid-10549 .asy-article-side{min-width:0!important;max-width:100%!important;overflow-wrap:anywhere;}body.postid-10549 .asy-prose :where(.wp-block-cover,.wp-block-cover__inner-container,.wp-block-image,figure,img,p,h1,h2,h3,a,strong,u){min-width:0!important;max-width:100%!important;overflow-wrap:anywhere;word-break:normal;}}<\/style>\n<div class=\"wp-block-cover is-light has-parallax\" style=\"background-image:url(https:\/\/asylegal.com\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/cropped-asy-legal-law-firm6.jpg)\"><span aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-cover__background has-background-dim\"><\/span><\/p>\n<div class=\"wp-block-cover__inner-container is-layout-flow wp-block-cover-is-layout-flow\">\n<h2 class=\"has-white-color has-text-color wp-block-heading\"><strong>I. ALLGEMEINE BEWERTUNG<\/strong><\/h2>\n<p class=\"has-white-color has-text-color\">Eines der heute h\u00e4ufigsten Probleme im Zusammenhang mit unbeweglichem Verm\u00f6gen besteht darin, dass geerbte Immobilien den neuen Eigent\u00fcmern nicht bekannt sind oder von ihnen nicht identifiziert werden, dass der neue Eigent\u00fcmer nicht im Grundbuch eingetragen ist oder dass die betreffenden Immobilien von den Eigent\u00fcmern vollst\u00e4ndig vergessen werden und \u00fcber viele Jahre hinweg mit oder ohne Erlaubnis von Dritten genutzt und verwertet werden.<\/p>\n<p class=\"has-white-color has-text-color\">In unserem Land treten solche Situationen insbesondere in gro\u00dfen Familien h\u00e4ufig auf, etwa bei Immobilien, die nach dem Tod der Familien\u00e4ltesten vergessen werden oder von denen die nachfolgenden Generationen nicht einmal wissen. Die auf den verstorbenen Familien\u00e4ltesten eingetragene Immobilie ist den Erben nicht bekannt oder wird, selbst wenn sie bekannt ist, nach einiger Zeit vergessen oder ungenutzt gelassen. Diese Immobilien werden im Allgemeinen von in der Region ans\u00e4ssigen Personen mit Erlaubnis der Eigent\u00fcmer oder vollst\u00e4ndig ohne Erlaubnis genutzt bzw. verwertet, beispielsweise durch Nutzung der Immobilie als Wohnhaus oder des Grundst\u00fccks als Feld.<\/p>\n<p class=\"has-white-color has-text-color\">Das t\u00fcrkische Zivilgesetzbuch Nr. 4721 enth\u00e4lt in Artikel 713 eine Sondervorschrift. Dieser Artikel mit der \u00dcberschrift au\u00dferordentliche Ersitzung sieht vor, dass eine Person, die eine Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen seit 20 Jahren oder l\u00e4nger ununterbrochen wie ein Eigent\u00fcmer besitzt, das Eigentumsrecht an dieser Immobilie erwerben kann.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<h2 class=\"has-vivid-cyan-blue-color has-text-color wp-block-heading\"><strong>II. WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN<\/strong><\/h2>\n<p>Um das in Artikel 713 genannte Recht in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sein. Nach Absatz 1 des betreffenden Artikels ist es hierf\u00fcr erforderlich, &#8222;eine nicht im Grundbuch eingetragene Immobilie zwanzig Jahre lang unangefochten, ununterbrochen und wie ein Eigent\u00fcmer zu besitzen&#8220;. Um das in Absatz 1 genannte Recht in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, muss daher eine nicht im Grundbuch eingetragene Immobilie vorliegen, und die betreffende Person muss diese Immobilie mindestens 20 Jahre lang ohne Rechtsstreit, ununterbrochen und wie ein Eigent\u00fcmer besitzen.<\/p>\n<p>Nach Absatz 2 kann &#8222;unter denselben Bedingungen auch der Besitzer der gesamten oder eines Teils einer Immobilie, die auf den Namen einer Person eingetragen ist, deren Eigent\u00fcmer aus dem Grundbuch nicht festgestellt werden kann, oder f\u00fcr die vor zwanzig Jahren eine Verschollenheitsentscheidung ergangen ist, die Eintragung des Eigentumsrechts an der gesamten Immobilie, einem Teil oder einem Anteil dieser Immobilie im Grundbuch verlangen&#8220;. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass einige Bestimmungen der urspr\u00fcnglichen Fassung des genannten Absatzes 2 durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 2009\/58 E. aufgehoben wurden. Durch diese Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts sind insbesondere nach dem 22.11.2001 erhebliche \u00c4nderungen im Bereich der au\u00dferordentlichen Ersitzung eingetreten; diese Frage wird nachstehend ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert.<\/p>\n<h2 class=\"has-vivid-cyan-blue-color has-text-color wp-block-heading\"><strong>III. AUFHEBUNGSENTSCHEIDUNG DES VERFASSUNGSGERICHTS<\/strong><\/h2>\n<p>Wie oben ausgef\u00fchrt, wurden einige Bestimmungen der urspr\u00fcnglichen Fassung von Absatz 2 durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 22.11.2001 aufgehoben. Der vollst\u00e4ndige Wortlaut des genannten Absatzes 2 vor dieser Aufhebungsentscheidung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;<em>Unter denselben Bedingungen kann der Besitzer der gesamten oder eines Teils einer Immobilie, die auf den Namen einer Person eingetragen ist, deren Eigent\u00fcmer aus dem Grundbuch nicht festgestellt werden kann oder die vor zwanzig Jahren <strong>verstorben<\/strong><\/em> <em>ist, oder f\u00fcr die eine Verschollenheitsentscheidung ergangen ist, eine Entscheidung \u00fcber die Eintragung der gesamten Immobilie, eines Teils oder eines Anteils der Immobilie im Grundbuch verlangen<\/em>.&#8220;<\/p>\n<p>Wie ersichtlich, enthielt die urspr\u00fcngliche Fassung von Absatz 2 die Formulierung &#8222;eine Person, die vor zwanzig Jahren verstorben ist oder f\u00fcr die eine Verschollenheitsentscheidung ergangen ist&#8220;. Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 2009\/58 E. wurde diese Formulierung entfernt. In seiner Entscheidung f\u00fchrte das Verfassungsgericht zur Aufhebung der betreffenden Formulierung Folgendes aus: <em>Stirbt der Eigent\u00fcmer einer im Grundbuch eingetragenen Immobilie, so sind die Erben Eigent\u00fcmer dieser Immobilie. Die Erben erwerben das Eigentumsrecht an dieser Immobilie mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes, ohne dass es einer Eintragung bedarf.<\/em><\/p>\n<p><em>Zu den allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen geh\u00f6rt die zeitlose Natur des Eigentumsrechts, mit anderen Worten, dass das Eigentumsrecht nicht durch Zeitablauf erlischt. Daher bedeutet der Umstand, dass die den Erben einer Immobilie durch das Zivilgesetzbuch einger\u00e4umten Rechte zwanzig Jahre lang nicht ausge\u00fcbt wurden, selbst wenn dies zeigt, dass diese Personen ihre tats\u00e4chliche Beziehung zur Immobilie abgebrochen haben, nicht, dass die rechtliche Beziehung zwischen ihnen und dieser Immobilie beendet ist. Das fortbestehende Eigentumsrecht der Erben umfasst sowohl das Recht, die Immobilie tats\u00e4chlich zu nutzen, als auch das Recht, sie nicht zu nutzen.<\/em>&#8222;<\/p>\n<p>Wie aus der vorgenannten Entscheidung des Verfassungsgerichts hervorgeht, war das Gericht der Auffassung, dass der einseitige Wegfall des Eigentumsrechts der Erben an einer auf den Namen des Verstorbenen eingetragenen Immobilie im Rahmen der au\u00dferordentlichen Ersitzung gegen das in der Verfassung garantierte Eigentumsrecht verst\u00f6\u00dft und au\u00dferdem die Grunds\u00e4tze wohlerworbener Rechte und der Rechtssicherheit verletzt. Daher hob es die betreffende Formulierung auf und entfernte sie aus dem Gesetzestext.<\/p>\n<h2 class=\"has-vivid-cyan-blue-color has-text-color wp-block-heading\"><strong>IV. ANWENDUNG NACH DER AUFHEBUNGSENTSCHEIDUNG DES VERFASSUNGSGERICHTS<\/strong><\/h2>\n<p>Wie oben erl\u00e4utert, wurde mit der Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts entschieden, dass &#8222;die Vollziehung der Entscheidung bis zu dem Tag ausgesetzt wird, an dem sie im Amtsblatt ver\u00f6ffentlicht wird&#8220;. Nach der Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt wurde die betreffende Vorschrift aufgehoben und aus dem Gesetzestext entfernt. Daher ist davon auszugehen, dass nach dem 17.03.2011 keine Klage auf au\u00dferordentliche Ersitzung mehr auf den Todesfall gest\u00fctzt werden kann. Mit anderen Worten: Bei Klagen, die vor dem 17.03.2011 erhoben wurden, dem Datum der Aussetzungsentscheidung, ist, sofern der Eigent\u00fcmer vor 20 Jahren verstorben war und die 20-j\u00e4hrige Erwerbsfrist von diesem Zeitpunkt bis zum Klagedatum oder bis zum Datum der Umschreibung des Grundbuchs auf den Namen des eingetragenen Eigent\u00fcmers abgelaufen war, zus\u00e4tzlich zu den \u00fcbrigen Erwerbsvoraussetzungen das wohlerworbene Recht anzuerkennen; diese Klagen sind daher anzunehmen.<\/p>\n<p>Wurde jedoch vor dem 17.03.2011, dem Datum der genannten Aussetzungsentscheidung, keine Klage erhoben, ist umstritten, wie die Anwendung in F\u00e4llen zu erfolgen hat, in denen alle Voraussetzungen, einschlie\u00dflich der im Wortlaut des betreffenden Artikels genannten 20-j\u00e4hrigen Frist, vor dem 17.03.2011 erf\u00fcllt waren. Mit anderen Worten: Es wurde vor dem 17.03.2011 keine Klage erhoben; welche Wirkung hat die vorgenannte Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts, wenn die Erwerbsvoraussetzungen zugunsten der Rechtsinhaber erf\u00fcllt waren, der Eigent\u00fcmer vor 20 Jahren verstorben war und die 20-j\u00e4hrige Erwerbsfrist vor dem 17.03.2011, dem Datum der Aussetzungsentscheidung des Verfassungsgerichts, abgelaufen war?<\/p>\n<p>Grundlage dieser Diskussion sind der in der Verfassung garantierte Grundsatz wohlerworbener Rechte und die fehlende R\u00fcckwirkung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts. Nach einer Auffassung ist das betreffende Recht als erworben anzusehen, wenn die Erwerbsvoraussetzungen zugunsten der Rechtsinhaber vor dem 17.03.2011 erf\u00fcllt waren, auch wenn keine Klage erhoben wurde. Da Entscheidungen des Verfassungsgerichts keine R\u00fcckwirkung entfalten, sollten diese Klagen im Einklang mit dem Grundsatz wohlerworbener Rechte angenommen werden.<\/p>\n<p>Es gibt auch verschiedene Entscheidungen, die diese Auffassung st\u00fctzen. Nach einer anderen Auffassung sollten diese Klagen auf Grundlage der Begr\u00fcndung, die das Verfassungsgericht in seiner Aufhebungsentscheidung gegeben hat, nicht angenommen werden. In der Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts wird auf Artikel 575 der Verfassung verwiesen, wonach &#8222;die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers er\u00f6ffnet wird&#8220;, und auf Artikel 599, wonach die Erben mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft als Ganzes kraft Gesetzes erwerben. Zudem wird gem\u00e4\u00df Artikel 705 Absatz 2 festgestellt, dass die Erben das Eigentumsrecht an den vom Erblasser hinterlassenen Immobilien &#8222;vor der Eintragung&#8220; erwerben.<\/p>\n<p>Nach der in diesem Zusammenhang genannten zweiten Auffassung sind die durch die Verfassung garantierten Rechte der Erben als das ma\u00dfgebliche wohlerworbene Recht anzusehen, weshalb alle nach dem 17.03.2011 erhobenen Klagen abzuweisen seien.<\/p>\n<h2 class=\"has-vivid-cyan-blue-color has-text-color wp-block-heading\"><strong>V. FAZIT<\/strong><\/h2>\n<p>Der Erwerb unbeweglichen Verm\u00f6gens durch au\u00dferordentliche Ersitzung, der in unserem Land h\u00e4ufig zur Anwendung kommt, wurde durch die Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts vom 17.03.2011 ge\u00e4ndert und hat in der Praxis zu Diskussionen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Obwohl der Eigentumserwerb durch au\u00dferordentliche Ersitzung aufgrund des Todesfalls nach der Aufhebungsentscheidung verhindert wurde, wurden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welche Wirkung diese Aufhebungsentscheidung in F\u00e4llen hat, in denen die genannte 20-j\u00e4hrige Frist bereits vor der Aufhebungsentscheidung abgelaufen war. Nach der herrschenden und vom Kassationsgerichtshof \u00fcbernommenen Auffassung ist, wenn die Erwerbsvoraussetzungen zugunsten der Rechtsinhaber vor dem 17.03.2011 erf\u00fcllt waren, auch dann von einem erworbenen Recht auszugehen, wenn keine Klage erhoben wurde.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/asylegal.com\/contact\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sie k\u00f6nnen uns \u00fcber die Kontaktformulare kontaktieren<\/a>, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen w\u00fcnschen.<\/p>\n<p><em>Diese \u00dcbersetzung dient ausschlie\u00dflich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein \u00dcberblick \u00fcber den Erwerb von unbeweglichem Verm\u00f6gen durch au\u00dferordentliche Ersitzung nach Artikel 713 des t\u00fcrkischen Zivilgesetzbuchs und die Auswirkungen der Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":5351,"template":"","insight_category":[],"insight_topic":[],"class_list":["post-10549","insight","type-insight","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight\/10549","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight"}],"about":[{"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/insight"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight\/10549\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10554,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight\/10549\/revisions\/10554"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5351"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10549"}],"wp:term":[{"taxonomy":"insight_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight_category?post=10549"},{"taxonomy":"insight_topic","embeddable":true,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight_topic?post=10549"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}