{"id":10228,"date":"2025-03-02T20:15:32","date_gmt":"2025-03-02T20:15:32","guid":{"rendered":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/insights\/uebermittlung-personenbezogener-daten-ins-ausland-tuerkei\/"},"modified":"2026-05-21T20:19:46","modified_gmt":"2026-05-21T20:19:46","slug":"uebermittlung-personenbezogener-daten-ins-ausland-tuerkei","status":"publish","type":"insight","link":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/insights\/uebermittlung-personenbezogener-daten-ins-ausland-tuerkei\/","title":{"rendered":"\u00dcbermittlung personenbezogener Daten ins Ausland"},"content":{"rendered":"<p><span class=\"screen-reader-text\" data-asy-seo-keyword=\"daten ins ausland\">daten ins ausland<\/span><\/p>\n<p>Das im Amtsblatt Nr. 32487 vom 12.03.2024 ver\u00f6ffentlichte Gesetz Nr. 7499 f\u00fchrte \u00c4nderungen am Gesetz Nr. 6698 zum Schutz personenbezogener Daten (das \u201e<strong>Gesetz<\/strong>\u201c) ein. Anschlie\u00dfend wurde die Verordnung \u00fcber die Verfahren und Grunds\u00e4tze f\u00fcr die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten ins Ausland (\u201e<strong>Verordnung<\/strong>\u201c) im Amtsblatt Nr. 32598 vom 10.07.2024 ver\u00f6ffentlicht und trat in Kraft. Im Januar 2025 wurde der Leitfaden zur \u00dcbermittlung personenbezogener Daten ins Ausland (\u201e<strong>Leitfaden<\/strong>\u201c) auf der Website der Datenschutzbeh\u00f6rde (\u201e<strong>Beh\u00f6rde<\/strong>\u201c) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<h2><strong>1. Einleitung<\/strong><\/h2>\n<p>Fr\u00fcher setzte die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten ins Ausland ohne ausdr\u00fcckliche Einwilligung der betroffenen Person voraus, dass eine der im Gesetz vorgesehenen Bedingungen vorlag und der Datenschutzrat (\u201e<strong>Rat<\/strong>\u201c) entschieden hatte, dass das Land, in das die Daten \u00fcbermittelt werden sollten, ein angemessenes Schutzniveau bietet (Aufnahme in die Liste sicherer L\u00e4nder).<\/p>\n<p>Wurde ein Land nicht als angemessen gesch\u00fctzt angesehen, konnten personenbezogene Daten dennoch ohne ausdr\u00fcckliche Einwilligung der betroffenen Person \u00fcbermittelt werden, wenn eine der einschl\u00e4gigen Datenverarbeitungsbedingungen erf\u00fcllt war, sofern die Verantwortlichen in T\u00fcrkiye und im betreffenden Land einen angemessenen Schutz zusicherten (durch Vorlage einer Verpflichtungserkl\u00e4rung) und der Rat die Genehmigung erteilte. F\u00fcr multinationale Unternehmen, die Daten konzernintern \u00fcbermitteln, mussten verbindliche interne Datenschutzvorschriften (\u201e<strong>BCR<\/strong>\u201c) erstellt und vom Rat genehmigt werden.<\/p>\n<p>Da Verpflichtungserkl\u00e4rungen und BCRs jedoch kaum praktische Anwendung fanden und der Rat nur sehr wenige Antr\u00e4ge genehmigte, war die \u00dcbermittlung von Daten ins Ausland in der Praxis nahezu ausschlie\u00dflich von der ausdr\u00fccklichen Einwilligung der betroffenen Personen abh\u00e4ngig geworden. Bis zum 01.06.2024 erhielt der Rat 86 Antr\u00e4ge auf Grundlage von Verpflichtungserkl\u00e4rungen, von denen nur 10 genehmigt wurden. Au\u00dferdem wurden 3 BCR-Antr\u00e4ge gestellt, von denen jedoch keiner aufgrund verfahrensrechtlicher und materieller M\u00e4ngel genehmigt wurde.<\/p>\n<p>Diese Situation hatte es nahezu unm\u00f6glich gemacht, die meisten im Ausland befindlichen Server sowie die meisten cloudbasierten Softwarel\u00f6sungen und Anwendungen rechtm\u00e4\u00dfig zu nutzen, und entwickelte sich zu einem Investitionshindernis in unserem Land. In diesem Zusammenhang wurde ein Mechanismus mit drei Alternativen f\u00fcr die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten ins Ausland vorgesehen. Die \u00c4nderungen sollen das Recht an die EU-Verordnung 2016\/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) angleichen und praktischen Bed\u00fcrfnissen Rechnung tragen.<\/p>\n<h2><strong>2. \u00dcbermittlungsmethoden<\/strong><\/h2>\n<h3><strong> <\/strong><strong>a. Angemessenheitsbeschluss<\/strong><\/h3>\n<p><strong> <\/strong>Eine \u00dcbermittlung von Daten ins Ausland kann erfolgen, wenn eine der in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes genannten Verarbeitungsbedingungen vorliegt und der Rat einen Angemessenheitsbeschluss f\u00fcr den \u00dcbermittlungsort erl\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Praxis des Angemessenheitsbeschlusses entspricht der fr\u00fcheren Praxis der \u201eListe sicherer L\u00e4nder\u201c. Ziel dieser Pr\u00fcfung ist es festzustellen, dass das Datenschutzniveau des Landes, Sektors oder der internationalen Organisation, an die Daten \u00fcbermittelt werden, dem Niveau in T\u00fcrkiye gleichwertig ist. Dabei werden Faktoren wie Gegenseitigkeit, die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes, das Bestehen einer unabh\u00e4ngigen und wirksamen Datenschutzbeh\u00f6rde, administrative und gerichtliche Rechtsbehelfe sowie die Frage ber\u00fccksichtigt, ob das Land Vertragspartei internationaler \u00dcbereinkommen oder Mitglied internationaler Organisationen ist.<\/p>\n<p>Bereits im Beschluss des Rates vom 02.05.2019 mit der Nummer 2019\/125 wurde festgehalten, dass sogar das Handelsvolumen mit dem betreffenden Land bei der Pr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt werden soll. An diesem Punkt wird, wie im Leitfaden betont, erwartet, dass L\u00e4nder, die Vertragsparteien internationaler \u00dcbereinkommen sind, denen auch T\u00fcrkiye angeh\u00f6rt, bei der Erteilung von Angemessenheitsbeschl\u00fcssen vorrangig behandelt werden.<\/p>\n<p>Der vom Rat zu erlassende Angemessenheitsbeschluss kann sich nicht nur auf das Land beziehen, in das die Daten \u00fcbermittelt werden, sondern auch auf einen bestimmten Sektor in diesem Land oder auf eine internationale Organisation. Der Rat \u00fcberpr\u00fcft den Angemessenheitsbeschluss mindestens alle vier Jahre und kann ihn, wenn er es f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, \u00e4ndern, aussetzen oder widerrufen. Diese Vierjahresfrist ist eine regulatorische Frist; h\u00e4lt der Rat dies f\u00fcr erforderlich, kann er den Angemessenheitsbeschluss auch vor Ablauf dieses Zeitraums erneut pr\u00fcfen.<\/p>\n<h3><strong>b. Geeignete<\/strong> <strong>Garantien<\/strong><\/h3>\n<p>Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, kann die \u00dcbermittlung dennoch erfolgen, wenn eine der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verarbeitungsbedingungen besteht, sofern die betroffene Person ihre Rechte aus\u00fcben und im \u00dcbermittlungsland wirksame Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen kann und geeignete Garantien bestehen.<\/p>\n<p><strong><u>Vereinbarungen:<\/u><\/strong> Eine \u00dcbermittlung kann erfolgen, wenn zwischen \u00f6ffentlichen Institutionen und Organisationen oder Berufsorganisationen mit \u00f6ffentlich-rechtlichem Status in T\u00fcrkiye und \u00f6ffentlichen Institutionen, Organisationen oder internationalen Organisationen im Ausland eine Vereinbarung besteht, die nicht als internationales \u00dcbereinkommen eingestuft wird, und der Rat die \u00dcbermittlung genehmigt. Solche Vereinbarungen k\u00f6nnen die Form von Kooperationsprotokollen, Memoranda of Understanding oder Verwaltungsvereinbarungen haben, wie etwa die Verwaltungsvereinbarung zur \u00dcbermittlung personenbezogener Daten zwischen der t\u00fcrkischen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur und der Europ\u00e4ischen Kommission.<\/p>\n<p><strong><u>Verbindliche interne Datenschutzvorschriften:<\/u><\/strong> \u00dcbermittlungen k\u00f6nnen bei Vorliegen vom Rat genehmigter BCRs erfolgen, die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten enthalten, welche Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe mit gemeinsamer wirtschaftlicher T\u00e4tigkeit einzuhalten haben. BCRs sind Datenschutzregeln, die von Konzernmitgliedern bei der \u00dcbermittlung personenbezogener Daten von einem in T\u00fcrkiye ans\u00e4ssigen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter an einen im Ausland ans\u00e4ssigen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter innerhalb derselben Gruppe beachtet werden m\u00fcssen. Leitlinien mit den bei der Erstellung von BCRs zu ber\u00fccksichtigenden Punkten wurden am 10.07.2024 auf der offiziellen Website der Beh\u00f6rde ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p><strong><u>Standardvertr\u00e4ge:<\/u><\/strong> Wenn die Parteien der \u00dcbermittlung einen vom Rat bekannt gegebenen Standardvertrag unterzeichnen, der Einzelheiten wie Datenkategorien, Zwecke der Daten\u00fcbermittlung, Empf\u00e4ngergruppen, vom Datenempf\u00e4nger zu ergreifende technische und administrative Ma\u00dfnahmen sowie zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr besondere Kategorien personenbezogener Daten enth\u00e4lt, k\u00f6nnen Daten ins Ausland \u00fcbermittelt werden. Vier Arten von Standardvertragsmustern f\u00fcr verschiedene \u00dcbermittlungsszenarien wurden nach einer \u00f6ffentlichen Bekanntmachung am 10.07.2024 auf der <a href=\"https:\/\/www.kvkk.gov.tr\/Icerik\/7998\/Standart-Sozlesme-Metinlerinin-Ingilizce-Cevirisine-Iliskin-Duyuru\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Website<\/a> der Beh\u00f6rde ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Nach Auswahl des passenden Standardvertragstyps d\u00fcrfen die Parteien nur an optionalen oder alternativen Bestimmungen \u00c4nderungen vornehmen. Abgesehen von diesen Bestimmungen d\u00fcrfen an den Standardvertr\u00e4gen keine Erg\u00e4nzungen, Streichungen oder \u00c4nderungen vorgenommen werden. Diese Standardvertr\u00e4ge m\u00fcssen der Beh\u00f6rde vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter innerhalb von 5 Werktagen nach Unterzeichnung gemeldet werden. Die Nichtbeachtung dieser Meldepflicht unterliegt einer Verwaltungsstrafe. Auch wenn sich Erkl\u00e4rungen oder Informationen der Parteien \u00e4ndern oder der Standardvertrag ausl\u00e4uft, muss eine Meldung an die Beh\u00f6rde erfolgen.<\/p>\n<p><strong><u>Verpflichtungserkl\u00e4rung:<\/u><\/strong> Besteht zwischen den \u00dcbermittlungsparteien eine schriftliche Verpflichtung, die Bestimmungen zur Gew\u00e4hrleistung eines angemessenen Schutzes, Zweck, Umfang, Art und Rechtsgrundlage der \u00dcbermittlung, eine Verpflichtung zur Einhaltung allgemeiner Grunds\u00e4tze, Beschr\u00e4nkungen nachfolgender Daten\u00fcbermittlungen und \u00e4hnliche Regelungen enth\u00e4lt, und genehmigt der Rat die \u00dcbermittlung, kann die \u00dcbermittlung wie im fr\u00fcheren Anwendungszeitraum erfolgen.<\/p>\n<h3><strong>c. Gelegentliche (ausnahmsweise) F\u00e4lle<\/strong><\/h3>\n<p>Wenn kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt und keine geeigneten Garantien bereitgestellt werden k\u00f6nnen, d\u00fcrfen Daten unter den im Gesetz als gelegentlich bezeichneten begrenzten Umst\u00e4nden ins Ausland \u00fcbermittelt werden. Zu diesen im Gesetz genannten gelegentlichen F\u00e4llen geh\u00f6ren:<\/p>\n<ul>\n<li>Die betroffene Person erteilt nach Information \u00fcber m\u00f6gliche Risiken ihre ausdr\u00fcckliche Einwilligung,<\/li>\n<li>die \u00dcbermittlung ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchf\u00fchrung vorvertraglicher Ma\u00dfnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich,<\/li>\n<li>die \u00dcbermittlung ist f\u00fcr den Abschluss oder die Erf\u00fcllung eines Vertrags erforderlich, der zugunsten der betroffenen Person zwischen dem Verantwortlichen und einer anderen nat\u00fcrlichen oder juristischen Person geschlossen werden soll,<\/li>\n<li>die \u00dcbermittlung ist aus einem \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse erforderlich,<\/li>\n<li>die \u00dcbermittlung ist f\u00fcr die Begr\u00fcndung, Aus\u00fcbung oder den Schutz eines Rechtsanspruchs erforderlich,<\/li>\n<li>die \u00dcbermittlung ist zum Schutz des Lebens oder der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit der Person selbst oder einer anderen Person erforderlich, die wegen k\u00f6rperlicher Behinderung ihre Einwilligung nicht erkl\u00e4ren kann oder deren Einwilligung rechtlich nicht als wirksam gilt,<\/li>\n<li>die \u00dcbermittlung erfolgt aus einem Register, das der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich ist oder Personen mit berechtigtem Interesse offensteht, sofern die Voraussetzungen f\u00fcr den Zugang zum Register nach den einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften erf\u00fcllt sind und die Person mit berechtigtem Interesse die \u00dcbermittlung verlangt hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In F\u00e4llen gelegentlicher Umst\u00e4nde sind die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes genannten Bedingungen nicht erforderlich. Auf gelegentliche Umst\u00e4nde gest\u00fctzte \u00dcbermittlungen personenbezogener Daten bed\u00fcrfen weder der Erlaubnis noch der Genehmigung des Rates; auch besteht keine Meldepflicht.<\/p>\n<p>Da \u00dcbermittlungen unter gelegentlichen Umst\u00e4nden jedoch eine Ausnahme darstellen, ist eine enge Auslegung geboten. Zun\u00e4chst sollte gepr\u00fcft werden, ob ein Angemessenheitsbeschluss oder eine der geeigneten Garantien verf\u00fcgbar ist; fehlen diese, sollte die ausnahmsweise \u00dcbermittlung nur als letztes Mittel genutzt werden.<\/p>\n<p>Gelegentliche \u00dcbermittlungen k\u00f6nnen mehr als einmal vorkommen; damit wiederholt auftretende \u00dcbermittlungen jedoch als ausnahmsweise gelten, d\u00fcrfen sie nicht regelm\u00e4\u00dfig sein, keine Kontinuit\u00e4t aufweisen und m\u00fcssen unter unvorhergesehenen Umst\u00e4nden sowie in unregelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden au\u00dferhalb des gew\u00f6hnlichen Handlungsablaufs stattfinden.\u201d<\/p>\n<h2><strong>3. Bewertungen und Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Die Regelungen, wonach personenbezogene Daten ins Ausland nach den entsprechenden Bestimmungen \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen, wenn in einem internationalen Vertrag oder anderen Gesetzen eine Vorschrift zur \u00dcbermittlung von Daten ins Ausland enthalten ist, wurden beibehalten. Daher muss vor der Pr\u00fcfung von Angemessenheitsbeschl\u00fcssen, geeigneten Garantien oder Ausnahmef\u00e4llen bereits zu Beginn der \u00dcbermittlungst\u00e4tigkeit festgestellt werden, ob eine Vorschrift in einem internationalen Vertrag oder in anderen Gesetzen besteht.<\/p>\n<p>Besteht keine Vorschrift in internationalen Abkommen oder anderen Gesetzen, ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt. Gibt es keinen Angemessenheitsbeschluss, ist zu bewerten, ob eine der geeigneten Garantien bereitgestellt werden kann. Ist dies nicht m\u00f6glich, muss als letztes Mittel gepr\u00fcft werden, ob die \u00dcbermittlung eine gelegentliche (ausnahmsweise) \u00dcbermittlung darstellt.<\/p>\n<p>Zum Ver\u00f6ffentlichungsdatum dieses Artikels gibt es kein Land, keinen Sektor und keine internationale Organisation, f\u00fcr die ein Angemessenheitsbeschluss erteilt wurde. Die Gr\u00fcnde, die in der Vergangenheit die Erstellung der Liste sicherer L\u00e4nder verz\u00f6gert haben, sind im Allgemeinen Faktoren, die auch im Verfahren zur Erlangung eines Angemessenheitsbeschlusses eine Rolle spielen werden; daher bleibt abzuwarten, ob kurzfristig ein Beschluss ergehen wird. F\u00fcr die Praxis ist daher zun\u00e4chst zu erwarten, dass der Schwerpunkt auf geeigneten Garantien liegt, wobei unter diesen Garantien \u00fcberwiegend Standardvertragsklauseln eingesetzt werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Als weiterer Hinweis bestimmt das Gesetz, dass die im Recht vorgesehenen Garantien auch f\u00fcr nachfolgende \u00dcbermittlungen personenbezogener Daten, die ins Ausland \u00fcbermittelt wurden, gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcssen. Die Gesetzgebung regelt jedoch nicht ausdr\u00fccklich, wie die Einhaltung der einschl\u00e4gigen Vorschriften durch Dritte durchgesetzt werden soll, wenn der Empf\u00e4nger die Daten an Dritte weiter\u00fcbermittelt; auch der Leitfaden schafft keine Klarheit dar\u00fcber, wie nachfolgende \u00dcbermittlungen \u00fcberwacht werden. Daher k\u00f6nnen in der Praxis Probleme im Zusammenhang mit nachfolgenden \u00dcbermittlungen entstehen. Es ist zu erwarten, dass diese Fragen durch die Praxis der kommenden Zeit gepr\u00e4gt werden.<\/p>\n<p>Nach der \u00dcbergangsbestimmung \u201eVorl\u00e4ufiger Artikel 3\u201c, die dem Gesetz hinzugef\u00fcgt wurde, m\u00fcssen Datenverarbeitungst\u00e4tigkeiten ab dem 01.09.2024 den neuen Regelungen entsprechen. Tats\u00e4chlich ist klar, dass \u00dcbermittlungen, die Unternehmen im fr\u00fcheren Anwendungszeitraum auf Grundlage ausdr\u00fccklicher Einwilligungen betroffener Personen vorgenommen haben, nicht mehr g\u00fcltig sind. F\u00fcr Unternehmen, die die neuen Regelungen noch nicht umgesetzt haben, ist es daher entscheidend, unverz\u00fcglich die f\u00fcr ihre Gesch\u00e4ftsprozesse am besten geeignete Methode zu bestimmen und ihre Compliance-Verfahren abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><em>Hinweis: Diese \u00dcbersetzung wird lediglich als Service bereitgestellt und kann geringf\u00fcgig vom Originaltext abweichen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbermittlung personenbezogener Daten ins Ausland in T\u00fcrkiye: Angemessenheitsbeschluss, geeignete Garantien, Standardvertr\u00e4ge, BCRs und Ausnahmen.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":7509,"template":"","insight_category":[],"insight_topic":[],"class_list":["post-10228","insight","type-insight","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight\/10228","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight"}],"about":[{"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/insight"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight\/10228\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10262,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight\/10228\/revisions\/10262"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/7509"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10228"}],"wp:term":[{"taxonomy":"insight_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight_category?post=10228"},{"taxonomy":"insight_topic","embeddable":true,"href":"https:\/\/asy9.webcozumleri.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight_topic?post=10228"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}